Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung; schlüssige Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs
Gesetze: FGO § 115 Abs. 2 Nrn. 1, 2, 3
Instanzenzug:
Gründe
I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) bezog bis einschließlich März 2003 Kindergeld für ihre am ... Januar 1996 geborene Tochter, die seit dem in einer Kinder- und Jugendpsychiatrie untergebracht ist. Der Kindesvater zahlt an das Jugendamt monatlich 231 € Barunterhalt. Die Klägerin leistet keinen Unterhalt.
Mit Bescheid vom hob die Beklagte und Beschwerdegegnerin (Familienkasse) die Kindergeldfestsetzung für die Zeit von September 2002 bis März 2003 auf und forderte von der Klägerin das für diesen Zeitraum an sie bezahlte Kindergeld in Höhe von 1 078 € nach § 37 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO 1977) zurück. Zur Begründung verwies die Familienkasse darauf, die Klägerin habe für diesen Zeitraum keinen Anspruch auf Kindergeld, weil das Kind seit dem nicht im Haushalt eines leiblichen Elternteiles lebe und der Kindesvater den überwiegenden Barunterhalt für das Kind leiste.
Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg.
Mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde macht die Klägerin grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) geltend, beruft sich ferner auf die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung und das Erfordernis der Rechtsfortbildung gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 1. und 2. Alternative FGO und rügt die Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie die Verletzung der Hinweispflicht des Gerichts nach § 76 Abs. 2 FGO als Verfahrensmängel nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO.
II. Die Beschwerde ist unzulässig und deshalb durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 FGO).
Die Klägerin hat die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 115 Abs. 2 Nr. 1, § 115 Abs. 2 Nr. 2 1. und 2. Alternative sowie nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO nicht entsprechend den gesetzlichen Anforderungen dargetan (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).
a) Wird die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend gemacht, ist die Klärungsbedürftigkeit einer hinreichend bestimmten Rechtsfrage, die im konkreten Fall voraussichtlich auch klärbar ist, darzulegen. Dazu ist auszuführen, dass die Beurteilung der aufgeworfenen Rechtsfrage von der Klärung einer zweifelhaften oder umstrittenen Rechtslage abhängt. Die Beurteilung der Rechtsfrage muss mithin entscheidungserheblich sein. Hierzu muss sich der Beschwerdeführer insbesondere mit der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), den Äußerungen im Schrifttum sowie mit ggf. veröffentlichten Verwaltungsmeinungen auseinander setzen (, BFH/NV 2002, 217).
Im Streitfall ist bereits keine im Revisionsverfahren klärbare Rechtsfrage dargelegt worden. Die von der Klägerin aufgeworfene Rechtsfrage, ob der rechtswidrige Entzug eines Kindes durch die öffentliche Gewalt einer widerrechtlichen Kindesentziehung durch einen Elternteil gleichzustellen ist, ist nicht entscheidungserheblich.
Aus den Feststellungen des Finanzgerichts (FG), an die der Senat nach § 118 Abs. 2 FGO gebunden ist, ergibt sich nicht, dass der Kindesentzug durch öffentliche Gewalt rechtswidrig war.
Danach ist durch eine Ergänzungspflegschaft zugunsten des Jugendamts angeordnet und gleichzeitig der Klägerin das elterliche Sorgerecht hinsichtlich des Rechts zur Auswahl und Bestimmung des Besuchs vorschulischer und schulischer Einrichtungen sowie das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen worden. Nach der Entscheidung des FG ist das Jugendamt daher als bestellter Ergänzungspfleger berechtigt gewesen, das Kind in einer Kinder- und Jugendpsychiatrie unterzubringen.
Der Einwand der Klägerin, die Unterbringung sei rechtswidrig, weil sie nur von vorübergehender Dauer sein dürfe, trifft nach Auffassung des FG schon deshalb nicht zu, weil die Unterbringung in einer Kinder- und Jugendpsychiatrie ihrer Art nach nur eine vorübergehende Maßnahme ist. Nur ergänzend führt das FG aus, dass das Verhalten des Jugendamts, selbst wenn es durch eine etwaige überlange Unterbringung des Kindes in einer Kinder- und Jugendpsychiatrie seine Befugnisse überschritten hätte, einer Kindesentführung durch einen Elternteil nicht gleichgestellt werden könne.
b) Mangels Entscheidungserheblichkeit der von der Klägerin aufgeworfenen Rechtsfrage kommt auch eine Zulassung der Revision zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Fortbildung des Rechts nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 1. und 2. Alternative FGO nicht in Betracht.
c) Einen die Zulassung der Revision rechtfertigenden Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) hat die Klägerin ebenfalls nicht schlüssig gerügt.
Ihre Ausführungen —die Richtigkeit unterstellt— ergeben keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 96 Abs. 2 FGO) oder der Verletzung von Hinweispflichten (§ 76 Abs. 2, § 93 Abs. 1 FGO).
Rechtliches Gehör wird den Beteiligten dadurch gewährt, dass sie Gelegenheit erhalten, sich zu dem Sachverhalt zu äußern, der einer gerichtlichen Entscheidung zugrunde gelegt werden soll. Die Klägerin hatte —wie sie selbst ausführt— mehrfach gegenüber dem FG schriftlich auf die nach ihrer Auffassung rechtswidrigen Maßnahmen des Jugendamts hingewiesen und somit Gelegenheit, ihre Auffassung zu diesem Punkt darzulegen. Der Anspruch auf Stellungnahme zu den entscheidungserheblichen Rechtsfragen verpflichtet das FG nicht, die maßgebenden rechtlichen Gesichtspunkte mit den Verfahrensbeteiligten vorher umfassend zu erörtern oder ihnen die einzelnen für die Entscheidung erheblichen Gesichtspunkte im Voraus anzudeuten (z.B. , BFHE 157, 51, BStBl II 1989, 711; , BFH/NV 2002, 1498, jeweils m.w.N.). Insbesondere war das FG nicht verpflichtet, die Klägerin auf seine —nur ergänzend dargelegte— Rechtsauffassung hinzuweisen, dass es eine wegen überlanger Dauer rechtswidrige Unterbringung durch das Jugendamt auch nicht mit einer Kindesentführung durch einen Elternteil für vergleichbar halte. Denn diese Ausführungen waren für den Ausgang des Rechtsstreits nicht entscheidungserheblich, da das FG die Unterbringung als rechtmäßig beurteilt hatte.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
BFH/NV 2006 S. 568 Nr. 3
RAAAB-75591