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Urlaubsrecht; | Arbeitsentgelt bei gekürztem Vollurlaub
Der mit Jahresbeginn entstandene volle tarifliche Urlaubsanspruch wird nach § 8 Ziff. 8.5.3 MTV Arbeitnehmer im Hotel- und Gaststättengewerbe NRW i. d. F. v. bei vorzeitiger Lösung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer nachträglich auf den Teilurlaubsanspruch gekürzt. Ist bereits der Vollurlaub vom Arbeitgeber ungekürzt festgesetzt, kann der Arbeitnehmer keine Zahlung des Urlaubsentgelts verlangen und muß ggf. das zuviel erhaltene Urlaubsentgelt zurückerstatten. Nach § 13 Abs. 2 Satz 1 und Satz 3 BUrlG können die Tarifvertragsparteien nämlich auch zuungunsten des Arbeitnehmers von dem Rückzahlungsverbot des § 5 Abs. 3 BUrlG abweichen ().