Oberfinanzdirektion Koblenz - S 2144 c A - St 41 2

Versorgungszusagen über Unterstützungskassen – § 4d EStG

Portabilität von Versorgungsanwartschaften bei rückgedeckten Unterstützungskassen

Das BMF hat zur steuerlichen Beurteilung der Übertragung von Versorgungsanwartschaften bei rückgedeckten Unterstützungskassen auf einen neuen Arbeitgeber wie folgt Stellung genommen:

Werden bei einem Arbeitgeberwechsel Versorgungsanwartschaften über eine rückgedeckte Unterstützungskasse im Sinne von § 4d Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 Buchstabe c EStG dadurch übertragen, dass der Übertragungswert von der bisherigen Unterstützungskasse direkt auf die neue Unterstützungskasse überwiesen wird, stellt sich die Frage, inwieweit der neue Arbeitgeber Zuwendungen nach § 4d EStG als Betriebsausgaben abziehen kann. Dabei ist neben der Abzugsfähigkeit der Aufwendungen nach § 4d Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 Buchstabe c EStG auch zu prüfen, ob das zulässige Kassenvermögen im Sinne von § 4d Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sätze 4 bis 6 EStG der neuen Unterstützungskasse überschritten wird. Bei der Übertragung von Versorgungsanwartschaften bestehen keine besonderen Regelungen für die Ermittlung des zulässigen Kassenvermögens.

Schließt die neue Unterstützungskasse für die zugesagten Versorgungsleistungen gegenüber dem gewechselten Arbeitnehmer eine Rückdeckungsversicherung ab und zahlt den übertragenen Vermögenswert als Einmalbeitrag ein, liegt keine Versicherung im Sinne von § 4d Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 Buchstabe c EStG vor, da laufende, gleich bleibende oder steigende Beitragszahlungen erforderlich sind. In diesen Fällen ermittelt sich das zulässige Kassenvermögen wie für eine nicht rückgedeckte Unterstützungskasse. Lediglich in dem Ausnahmefall einer Übernahme und Fortführung einer bestehenden kongruenten Rückdeckungsversicherung nach § 4d Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 Buchstabe c EStG entspricht das zulässige Kassenvermögen für die übergegangene Verpflichtung dem Wert des geschäftsplanmäßigen Deckungskapitals aus der Rückdeckungsversicherung.

Die Problematik einer Überdotierung der übernehmenden Unterstützungskasse ergibt sich aus der Grundkonzeption des § 4d EStG, die eine vollständige Ausfinanzierung von Versorgungsanwartschaften nicht vorsieht. In diesem Zusammenhang ist aber auch darauf hinzuweisen, dass die Übertragung von Unterstützungskassen-Zusagen nur mit Zustimmung aller Beteiligten möglich ist.

Oberfinanzdirektion Koblenz v. - S 2144 c A - St 41 2

Fundstelle(n):
EAAAB-75526