Gesellschafter-Fremdfinanzierung (§ 8a KStG); Bescheinigung im Sinne der Rdnr. 5 des (BStBl 2005 I S. 829)
Bezug:
Vergütungen für Fremdkapital können nach § 8a Abs. 1 S. 2 2. Alt. KStG auch dann verdeckte Gewinnausschüttungen sein, wenn die Kapitalgesellschaft das Fremdkapital von einem Dritten erhalten hat, der auf den Anteilseigner oder eine diesem nahe stehende Person zurückgreifen kann (sog. rückgriffsberechtigter Dritter). Hinsichtlich der näheren Voraussetzungen verweist die OFD auf die o. g. Verfügung.
Die Beweislast dafür, dass kein Fall des § 8a Abs. 1 S. 2 2. Alt. KStG vorliegt, liegt beim Steuerpflichtigen. Für die Beweisführung ist es erforderlich, dass eine Bescheinigung des rückgriffsberechtigten Darlehensgebers vorgelegt wird, in der Auskunft über die in Folge der Darlehensausreichung an die Kapitalgesellschaft gewährten Sicherheiten erteilt wird.
Als Anlage veröffentlicht die OFD ein zwischen den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder abgestimmtes Bescheinigungsmuster sowie das Bezugsschreiben.
„Sehr geehrte Damen und Herren,
in der Anlage übersende ich das mit den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder abgestimmte Muster einer Bescheinigung im Sinne der Rdnr. 5 des (BStBl 2005 I S. 829). Die Musterbescheinigung kann Ihren Mitgliedsunternehmen zur Verfügung gestellt werden. Sie steht im Übrigen für eine Übergangszeit auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen unter der Rubrik Steuern und Zölle - Steuern - Veröffentlichungen zur Steuerarten - Körperschaftsteuer / Umwandlungssteuerrecht - (http://www.bundesfinanzministerium.de/Steuern/Koerperschaftsteuer-/-Umwandlungssteuerrecht-.659.htm) zum Download bereit.
Auf der Grundlage der anhand des Musters erstellten Bescheinigung kann ein Kreditnehmer in der Regel den Gegenbeweis im Sinne der Tz. 20, IV A 2 – S 2742 a – 20/04 (BStBl 2004 I S. 593) führen. Durch abweichend vom vorliegenden Muster gestaltete Nachweise (z.B. durch eine selbst entworfene Bescheinigung) kann der Gegenbeweis erbracht werden, wenn darin in vergleichbarer Weise alle gegenbeweiserheblichen Tatsachen mitgeteilt werden und dieser Nachweis vor dem [Datum dieses Schreibens + 10 Tage] durch das Kreditinstitut ausgestellt wurde.
Für die Zusammenarbeit bei der Erstellung der Musterbescheinigung darf ich mich an dieser Stelle nochmals herzlich bedanken.
Erläuterungen
1 Die Erklärung ist grundsätzlich nur auf Anforderung des Kreditnehmers anlässlich des Abschlusses einer der genannten Rechtsgeschäfte (Darlehen etc.) durch den Kreditgeber abzugeben; sie ist vom Aussteller der ursprünglichen Bescheinigung ferner anlässlich jeder Vertragsänderung oder Änderung der gewährten Sicherheiten ohne weitere Anforderung des Kreditnehmers abzugeben.
2 Die Aufzählung der von Dritten gewährten Sicherheiten und die namentliche Auflistung der Sicherheitengeber erfolgt unabhängig davon, ob es sich dabei um nicht nur kurzfristige Einlagen oder nicht nur kurzfristige sonstige Kapitalforderungen i.S.d. Rdnr. 20 des zu § 8a KStG (BStBl. 2004 I S. 593) handelt. Sie erfolgt ferner unabhängig davon, ob die Sicherheit vom Eintritt einer Bedingung (z.B. dem Sicherungsfall oder der Fälligkeit der gesicherten Schuld) oder dem Ablauf einer Frist abhängig ist.
3 Einzufügen sind ferner sämtliche für das Darlehen/den Kredit bestellten Sicherheiten und Treuhandverhältnisse (z.B. Grundschuld, Hypothek, Patronatserklärung, Sicherungsübereignung).
4 Hier sind Angaben anzubringen, sofern und soweit von (weiteren) Personen, die nicht Kreditnehmer sind, Sicherheiten gewährt wurden, diese Personen das Kreditinstitut jedoch nicht von einem bestehenden Bankgeheimnis hinsichtlich dieser Bescheinigung entbunden haben.”
OFD
Erfurt v. - S
2742 a A - 06 - L
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Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Fundstelle(n):
ZAAAB-75490