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FG Baden-Württemberg  v. - 9 K 125/00

Gesetze: EStG § 70 Abs. 2, EStG § 70 Abs. 3 S. 2

Keine Aufhebung einer Kindergeldfestsetzung für einen Zeitraum, der vor einem Zeitpunkt liegt, zudem zuvor schon eine Änderung aus denselben Gründen erfolgt ist

Leitsatz

Hebt die Familienkasse eine Kindergeldfestsetzung ab einem bestimmten Monat bestandskräftig auf, obwohl der Kindergeldanspruch bereits für weiter zurückliegende Monate nicht mehr bestanden hat, kann die Familienkasse die Kindergeldfestsetzung für den früheren Zeitraum nicht aus demselben Grund - wie bei der fehlerhaften, weil zu späten Aufhebung- noch nachträglich gemäß § 70 Abs. 2 EStG aufheben.

Fundstelle(n):
DB 2001 S. 1171 Nr. 22
ZAAAB-75412

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
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FG Baden-Württemberg v. 03.01.2001 - 9 K 125/00

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