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BGH 28.09.2005 VIII ZR 399/03, NWB 4/2006 S. 34

Mietrecht | Veräußerung von Wohnung und Garage an verschiedene Erwerber

Der über eine Wohnung und eine Garage geschlossene einheitliche Mietvertrag wird durch die Veräußerung der Wohnung und der Garage an verschiedene Erwerber nicht in mehrere Mietverhältnisse aufgespalten; vielmehr treten die Erwerber in den einheitlichen Mietvertrag ein. Ihr Verhältnis bestimmt sich nach den Regelungen über die Bruchteilsgemeinschaft, so dass die Teilhaber der Gemeinschaft einander zur gemeinschaftlichen Einziehung von Forderungen verpflichtet sind ().

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