Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
LG Mühlhausen 18.07.2005 9 Qs 16/05, NWB 4/2006 S. 33

Strafprozessrecht | Durchsuchung bei „schwachem” Anfangsverdacht

Insbesondere bei Wohnungsdurchsuchungen müssen (auch) tatsächliche Angaben über den Inhalt des Tatvorwurfs (hier: Fördermittelbetrug) in einer Durchsuchungsanordnung enthalten sein; es sind also, wenn auch knappe, aber doch aussagekräftige Tatsachenangebote erforderlich. Bei geringem Verdacht des Tatvorwurfs oder bei schwachem Tatverdacht ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit besonders zu beachten. Trotz Beendigung einer Durchsuchungsmaßnahme ist eine Beschwerde des Betroffenen gegen die Maßnahme im Hinblick auf die Schwere des Eingriffs in das Wohnungsgrundrecht (Art. 13 GG) zulässig (LG Mühlhausen, Beschluss v. - 9 Qs 16/05, wistra 2005 S. 473).

Testen Sie kostenfrei eines der folgenden Produkte, die das Dokument enthalten:

NWB MAX
NWB PLUS
NWB PRO
Wählen Sie das für Ihre Bedürfnisse passende NWB-Paket und testen Sie dieses kostenfrei
Jetzt testen