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Unentgeltlicher Verzicht auf eine Pensionszusage
Rechtsqualität des Anwartschaftrechts entscheidend
Die Erklärung eines unentgeltlichen Verzichts auf eine erteilte Pensionszusage noch vor Eintritt des Versorgungsfalls ist in der Praxis nicht unüblich. Der Gesellschafter-Geschäftsführer kann sich hierzu nicht nur bei einer überschuldeten GmbH genötigt sehen, sondern auch im Fall des Verkaufs der Geschäftsanteile. Dient der Verzicht im ersten Fall der Verbesserung des Bilanzbilds bzw. der Beseitigung einer Überschuldungslage, erfolgt der Verzicht im Veräußerungsfall, um das Verkaufshindernis „Pensionszusage” zu beseitigen. Die mit einem Verzicht einhergehenden steuerlichen Folgen sind vor allem im Nachgang zu der Entscheidung GrS 1/94 des Großen Senats des BFH zur Bewertung von Gesellschaftereinlagen in der Literatur eingehend behandelt worden. Hierbei wurde jedoch der Unterscheidung zwischen verfallbaren und unverfallbaren Anwartschaften keine Bedeutung beigemessen. Bei der Prüfung der steuerlichen Verzichtsfolgen ist aber die Rechtsqualität des Anwartschaftsrechts entscheidend. Erst nach Klärung dieser Vorfrage lässt sich eine verlässliche Aussage hinsichtlich der steuerlichen Folgen bei der Gesellschaft und beim Gesellschafter-Geschäftsführer ...