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Hessisches Finanzgericht Urteil v. - 7 K 5430/88

Gesetze: EStG § 32a Abs. 1, EStG § 32 Abs. 6, AO § 122 Abs. 1 Satz 3

Adressierung eines Steuerbescheides an den Zustellvertreter; Verfassungsmäßigkeit des Grund- und Kinderfreibetrages 1987

Leitsatz

1. Haben zusammenveranlagte Ehegatten einen Steuerberater als Zustellvertreter benannt, liegt eine wirksame Bekanntgabe vor, wenn der Steuerbescheid an: „ Herrn und Frau…z.Hd. Herrn Steuerberater…„ adressiert wird.

2. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Höhe des Grundfreibetrages und des Kinderfreibetrages für 1987 bestehen nicht.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
FAAAB-74960

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Nutzungsdauer:
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Hessisches Finanzgericht, Urteil v. 16.01.1990 - 7 K 5430/88

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