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Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil v. - 2 K 2833/02 EFG 2006 S. 244 Nr. 4

Gesetze: BewG § 68 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, BewG § 145 Abs. 3, BewG § 146 Abs. 2, BewG § 146 Abs. 3, BewG § 147

Grundbesitzwert eines Badeparks mit Schallschutzvorrichtungen und Elektrizitäts- sowie Gasversorgungsanlagen

Leitsatz

Ein Badepark mit Versorgungsanlagen ist zu den in § 147 BewG an- gesprochenen Sonderfällen zu rechnen, da er weder an die Badegäste vermietet wird, noch sich eine üblich Miete gem. § 146 Abs. 3 BewG ermitteln lässt. Die dem Komfort der Badegäste dienenden schallschluckenden Vorrichtungen stellen Betriebsvorrichtungen gem. § 68 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BewG dar, die bei der Bewertung des Grundvermögens außen vor zu bleiben haben.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2006 S. 244 Nr. 4
AAAAB-74953

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Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil v. 22.06.2004 - 2 K 2833/02

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