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BAG 07.11.1995 3 AZR 870/94

Arbeitsrecht; | tarifvertraglicher Zuschuß zum Kurzarbeitergeld

Nach § 5 Nr. 3 Buchst. a des MTV für die Angestellten der Bayerischen Metall- und Elektroindustrie haben Angestellte in gekündigtem Arbeitsverhältnis, die Kurzarbeit verfahren müssen, bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf einen Zuschuß zum Kurzarbeitergeld, wenn das Arbeitsverhältnis vor Einführung der Kurzarbeit vom Arbeitgeber oder vom Arbeitnehmer aus welchen Gründen auch immer gekündigt wurde. Diese Tarifbestimmung verstößt jedenfalls insoweit gegen Art. 3 Abs. 1 GG, als sie den Arbeitnehmern keinen Anspruch auf Zuschuß zum Kurzarbeitergeld einräumt, die bereits vor Einführung von Kurzarbeit einen Aufhebungsvertrag geschlossen haben. Auch diesen Arbeitnehmern steht der Zuschuß zum Kurzarbeitergeld zu ().

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