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NWB direkt Nr. 3 vom Seite 10

BFH entscheidet über besonderes Kirchgeld

Regelung in NRW verstößt nicht gegen Verfassungsrecht

Sabine Gregier

Seit dem Jahr 2001 erheben die evangelischen Kirchen in Nordrhein-Westfalen ein so genanntes besonderes Kirchgeld für glaubensverschiedene Ehen. Von dieser Regelung sind diejenigen verheirateten Kirchenmitglieder betroffen, bei denen das Familieneinkommen ausschließlich oder zum überwiegenden Teil von dem konfessionslosen Ehegatten erwirtschaftet wird. Eine Erhebung des besonderen Kirchgelds findet allerdings nur dann statt, wenn die Eheleute im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung die Zusammenveranlagung gewählt haben. In mehreren Verfahren hatten sich Steuerpflichtige gegen diese Heranziehung gewehrt. In seiner Entscheidung v. hat der BFH einen Verfassungsverstoß durch die Erhebung eines besonderen Kirchgelds in Nordrhein-Westfalen verneint.

Gesetzliche Grundlage des besonderen Kirchgelds in NRW

Durch das Änderungsgesetz v. zum KiStG NW wurde eine Regelung geschaffen, nach der von Kirchensteuerpflichtigen, deren Ehegatte nicht kirchensteuerpflichtig ist, Kirchensteuern als besonderes Kirchgeld erhoben werden können. Die evangelischen Kirchen in NRW haben daraufhin eine Kirchensteuerordnung erlassen, die zum in Kraft getreten ist. Als Bemessungs...

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