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BFH 18.08.2005 IV R 9/04, NWB direkt 3/2006 S. 5

Betriebsaufgabegewinn bei Abgabe rückwirkender Aufgabeerklärung

Soweit die Finanzverwaltung die Ermittlung des Betriebsaufgabegewinns auf einen – längstens drei Monate – zurückliegenden Zeitpunkt zulässt (nunmehr R 139 Abs. 5 Satz 13 EStR 2003), handelt es sich nicht um die steuerliche Anerkennung einer rückwirkend erklärten Betriebsaufgabe, sondern um die Übertragung von Werten, die für einen früheren Zeitpunkt ermittelt werden, auf den Betriebsaufgabezeitpunkt. Eine solche Übertragung von Werten ist aber nur zulässig, wenn zwischenzeitlich keine bedeutenden Wertveränderungen eingetreten sind (Bestätigung des Urteils v. - I R 235/80, BStBl 1985 II S. 456). Im Fall einer Betriebsverpachtung gilt eine Betriebsaufgabe im Zweifel ohnedies erst mit dem Zugang der Betriebsaufgabeerklärung beim Finanzamt als vollzogen.

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