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AG Fürstenwalde 23.06.2005 12 C 481/04, NWB 3/2006 S. 25

Mietrecht | Zimmertemperatur und Temperaturmessung

Ein Mieter kann nicht beanspruchen, dass in den vermieteten Wohnräumen eine Mindesttemperatur von 22 Grad Celsius herrscht. Es genügt, ist aber auch erforderlich, dass Wohnräume während der Heizperiode täglich von 6 Uhr bis 23 Uhr auf mindestens 20 Grad Zimmertemperatur und in der Nachtzeit auf mindestens 18 Grad beheizt werden können. In einem diesbezüglichen Mietminderungsstreit muss der Mieter darlegen, dass er die Temperaturen bei vollständiger Öffnung der Heizkörperventile gemessen hat (AG Fürstenwalde, Urteil v. - 12 C 481/04).

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