BFH Beschluss v. - VIII S 8/05

Nichterhebung von Gerichtskosten bei unrichtiger Sachbehandlung

Gesetze: GKG § 8 Abs. 1

Instanzenzug:

Gründe

Der Rechtsbehelf des Erinnerungsführers und Beschwerdeführers (Beschwerdeführer), mit dem er vor allem die Verletzung des rechtlichen Gehörs durch den Bundesfinanzhof (BFH) rügt, ist umzudeuten in eine Anhörungsrüge gemäß § 133a der Finanzgerichtsordnung (FGO). Der Rechtsbehelf führt im Ergebnis jedoch nicht zum Erfolg.

Durch Beschluss vom hat der Senat den Antrag des Beschwerdeführers abgelehnt, ihm für das Beschwerdeverfahren wegen Nichtzulassung der Revision Prozesskostenhilfe (PKH) zu bewilligen. Die hier streitigen Gerichtskosten sind in dem anschließenden Verfahren über die Gegenvorstellung des Beschwerdeführers angefallen, über die der Senat durch Beschluss vom VIII S 6/03 kostenpflichtig entschieden hat.

Soweit der Beschwerdeführer meint, diese Kosten seien deshalb durch eine unrichtige Sachbehandlung entstanden, weil der Senat den Antrag auf PKH für die Nichtzulassungsbeschwerde zu Unrecht abgelehnt habe, übersieht er, dass eine unrichtige Sachbehandlung i.S. des § 8 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) nicht allein mit der Behauptung begründet werden kann, das Gericht habe in der Sache falsch entschieden (vgl. , juris; Hartmann, Kostengesetze, § 21 Rn. 10 ff.; Meyer, Gerichtskostengesetz, 6. Aufl., § 21 Rdn. 5, m.w.N.).

Fundstelle(n):
BFH/NV 2006 S. 575 Nr. 3
TAAAB-74523