Voraussetzungen des § 159 AO bei der anonymen Verbringung von Wertpapieren nach Luxemburg durch eine Bank
Leitsatz
1. § 159 AO will als verfahrensrechtliche Korrespondenzvorschrift zu § 39 AO Steuerausfälle vermeiden, die dadurch entstehen
können, dass nicht feststellbar ist, wem das Wirtschaftsgut zuzurechnen ist.
2. § 159 Abs. 1 Satz 1 AO verlangt die Behauptung des Steuerpflichtigen, dass er Rechte, die auf seinen Namen lauten, oder
Sachen, die er besitzt, nur als Treuhänder, Vertreter eines anderen oder Pfandgläubiger innehat.
3. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 159 Abs. 1 Satz 1 AO müssen zu dem Zeitpunkt vorliegen, für den die steuerliche
Zurechnung streitig ist.
4. Wem Wertpapiere im Zeitpunkt des Zinszuflusses zuzurechnen sind, dem sind die Zinsen auch bei der Einkommensermittlung
zuzurechnen.
5. Der Kundenauftrag des Steuerpflichtigen an seine Bank, Wertpapiere weiterzuleiten zwecks Verwahrung durch eine Bankentochter
in Luxemburg, begründet lediglich einen Geschäftsbesorgungsvertrag, nicht aber ein Treuhandverhältnis.
Fundstelle(n): DStRE 2006 S. 871 Nr. 14 EFG 2006 S. 541 Nr. 8 RAAAB-74447
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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 11.11.2005 - 6 K 741/02
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