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Finanzgericht Düsseldorf Beschluss v. - 4 K 4230/04 Z

Gesetze: EGV Art. 230 Unterabsatz 4 EGV Art. 234 Unterabsatz 2

Ausgleichszoll bei Einfuhr von nichtrostendem Stahldraht indischen Ursprungs; Vorabentscheidungsersuchen zur Wirksamkeit der Verordnung (EG) Nr. 1599/1999

Leitsatz

2. Der EuGH wird um Vorabentscheidung zu der Frage ersucht, ob die VO (EG) Nr. 1599/99 des Rates vom zur Einführung endgültiger Ausgleichszölle auf die Einfuhren von Draht aus nichtrostendem Stahl mit einem Durchmesser von 1 mm oder mehr mit Ursprung in Indien unwirksam ist, soweit hiernach auf von der Venus Wire Industries Ltd., Mumbai/Indien hergestellten Draht der Unterpos. 7223 00 19 der kombinierten Nomenklatur Ausgleichszoll zu erheben ist.

1. Es stellt sich die Frage, ob hinsichtlich der VO (EG) Nr. 1599/99 ein vergleichbarer offensichtlicher Beurteilungsfehler bei der Berücksichtigung handelsbeschränkender Praktiken der Hersteller der Gemeinschaft (Legierungszuschlag) vorliegt, wie er zur teilweisen Nichtigerklärung der Stabstahl betreffenden VO (EG) Nr. 2450/98 geführt hat.

Fundstelle(n):
ZAAAB-74440

Preis:
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Nutzungsdauer:
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Finanzgericht Düsseldorf, Beschluss v. 02.11.2005 - 4 K 4230/04 Z

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