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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 1 K 3389/04 E

Gesetze: EStG § 4 Abs. 3, EStG § 15 Abs. 2, EStG § 16 Abs. 3

Gewerblicher Grundstückshandel nach der geänderten BFH-Rechtsprechung zur Bildung von gewillkürtem Betriebsvermögen bei Einnahme-Überschuss-Rechnung

Leitsatz

1. Ein ab dem Zeitpunkt seines Erwerbs zum gewillkürten Betriebsvermögen eines Besitzunternehmens im Rahmen einer unechten Betriebsaufspaltung gehörendes Grundstück ist bei der Prüfung, ob durch Überschreiten der Drei-Objekt-Grenze ein gewerblicher Grundstückshandel begründet worden ist, nicht als Zählobjekt zu berücksichtigen.

2. Ein derartiges Grundstück bleibt bei einer bloßen vorübergehenden Betriebsunterbrechung Bestandteil des betrieblichen Organismus und geht nicht in das Umlaufvermögen eines im Falle seiner Einbeziehung als Zählobjekt anzunehmenden gewerblichen Grundstückshandels über.

3. Als bloße Unterbrechung mit dem Ziel einer Fortführung kann auch die beabsichtigte Überlassung des Grundstücks an eine zweite, personell in gleicher Weise verflochtene Betriebsgesellschaft angesehen werden, wenn die personelle und sachliche Verflechtung zu der ersten Betriebsgesellschaft wegen Insolvenz oder aus anderen Gründen geendet hat; in diesem Fall lebt die Betriebsaufspaltung mit dessen erneuter Überlassung an die Nachfolgebetriebsgesellschaft wieder auf.

Fundstelle(n):
MAAAB-74414

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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 08.07.2005 - 1 K 3389/04 E

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