1. Der Betrieb einer Amway-Vertretung erweist sich als steuerlich nicht relevante Liebhaberei, wenn über Jahre hinweg ausschließlich
Verluste erwirtschaftet und keinerlei Umstrukturierungsmaßnahmen des Betriebes vorgenommen worden sind.
2. Indizien für die Qualifizierung der Tätigkeit als Liebhaberei sind, dass 70 Prozent des Wareneinkaufs als Privatentnahme
dem Betrieb entzogen werden, dass Kfz-Kosten in all den Jahren höher sind als der Warenumsatz und dass auch bei geringem Umsatz
erhebliche Telefonkosten als Betriebsausgaben geltend gemacht werden.
Fundstelle(n): EFG 2006 S. 268 Nr. 4 CAAAB-74413
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Hessisches Finanzgericht, Urteil v. 23.09.2005 - 1 K 2505/01
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