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BVerfG 02.05.1996 1 BvR 696/96

Bürgschaftsvertrag; | Inhaltskontrolle einer Ehegattenbürgschaft

Die Gestaltung der Rechtsverhältnisse (hier: Bürgschaft zur Sicherung eines Kredits für den Handwerksbetrieb des Ehegatten) durch den einzelnen nach seinem Willen ist Teil der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG). Handelt es sich jedoch um eine typisierbare Fallgestaltung, die eine strukturelle Unterlegenheit des einen Vertragsteils erkennen läßt, und sind die Folgen des Vertrags für den unterlegenen Vertragsteil ungewöhnlich belastend, so muß die Zivilrechtsordnung darauf reagieren und Korrekturen ermöglichen. Für die Zivilgerichte folgt daraus die Pflicht, bei der Auslegung und Anwendung der Generalklauseln darauf zu achten, daß Verträge nicht als Mittel der Fremdbestimmung dienen. Ein Bürgschaftsvertrag, in dem sich die Ehefrau selbstschuldnerisch für einen Kredit verbürgt, der dem Handwerk...

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