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NWB direkt Nr. 2 vom Seite 9

Vorsteuerberichtigung bei Bestandteilen

Neuregelung bei Gegenständen, die in ein anderes Wirtschaftsgut eingehen

Dr. Thomas Küffner und Dr. Oliver Zugmaier

§ 15a UStG ist zum durch das EURLUmsG grundlegend neu gefasst worden. Das BMF hat mit einem 50-seitigen Schreiben v. auf die Neuregelung reagiert. In diesem Beitrag informieren wir Sie über die Vorsteuerberichtigung nach § 15a Abs. 3 Satz 1 Alt. 1 UStG n. F. Nach dieser Regelung ist eine Vorsteuerberichtigung auch dann vorzunehmen, wenn ein Gegenstand nachträglich in ein anderes Wirtschaftsgut eingeht und dieser Gegenstand dabei seine körperliche und wirtschaftliche Eigenart endgültig verliert (Bestandteil). Die Neuregelung beseitigt eine bisher bestehende Regelungslücke.

Begriff „Bestandteil”

Die Vorsteuerberichtigung erfolgt unabhängig davon, ob der Gegenstand zu einer Werterhöhung geführt hat. Damit gilt für § 15a Abs. 3 Satz 1 Alt. 1 UStG ein weiterer Bestandteilsbegriff als für § 3 Abs. 1b Satz 2 UStG. Bestandteile im Sinne von § 3 Abs. 1b Satz 2 UStG sind diejenigen gelieferten Gegenstände, die aufgrund ihres Einbaus in das Wirtschaftsgut ihre körperliche und wirtschaftliche Eigenart endgültig verloren haben (soweit identisch mit § 15a Abs. 3 Satz 1 Alt. 1 UStG) und die zu einer dauerhaften, im Zeitpunkt der Entnahme nicht vollständig verbrauchten Werterhöhung des Wirtschaftsguts geführt haben (vgl. BStBl 2004 I S. 1127

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