BFH Beschluss v. - VI B 75/05

Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit

Gesetze: EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b

Instanzenzug:

Gründe

Die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) erhobene Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig; sie ist deshalb zu verwerfen. Ihre Begründung entspricht nicht den Darlegungsanforderungen gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

1. Mit der Beschwerde bringen die Kläger vor, der Rechtssache komme grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) zu; ferner sei eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) erforderlich.

Die Rechtsfrage, unter welchen Voraussetzungen das häusliche Arbeitszimmer eines Steuerpflichtigen, der seinen Beruf teilweise im Arbeitszimmer und teilweise außer Haus ausübt, den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung bildet (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 Halbsatz 2 des EinkommensteuergesetzesEStG—), ist höchstrichterlich hinreichend geklärt. Es liegt hierzu eine umfangreiche Rechtsprechung des BFH vor (z.B. Urteile vom VI R 82/01, BFHE 201, 93, BStBl II 2004, 62; VI R 104/01, BFHE 201, 100, BStBl II 2004, 65; VI R 28/02, BFHE 201, 106, BStBl II 2004, 59; vom IV R 71/00, BFHE 201, 269, BStBl II 2004, 43; vom X R 75/00, BFH/NV 2003, 917; vom VI R 78/02, BFHE 202, 303, BStBl II 2004, 76; vom VI R 20/02, BFH/NV 2004, 33). Der Mittelpunkt der Berufstätigkeit bestimmt sich nach dem inhaltlichen (qualitativen) Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen; es kommt darauf an, wo dieser diejenigen Handlungen vornimmt und Leistungen erbringt, die für den konkret ausgeübten Beruf wesentlich und prägend sind. Diese Frage zu beantworten, obliegt in erster Linie dem Finanzgericht (FG) als Tatsachengericht.

Mit der angeführten Rechtsprechung, auf die sich das FG —unter Bezugnahme auf das die Rechtsprechung zusammenfassende, zu mehreren Erwerbstätigkeiten ergangene (BFHE 208, 263, BStBl II 2005, 212)— ausdrücklich gestützt hat, haben sich die Kläger überhaupt nicht auseinander gesetzt. Sie haben in ihren Schriftsätzen vom 15. und lediglich verschiedene, ihrer Auffassung nach klärungsbedürftige Rechtsfragen formuliert. Diese beziehen sich im Wesentlichen auf das Verhältnis von Forschung und Lehre sowie allgemein auf die Bedeutung der Forschungstätigkeit des Klägers in Bezug auf die Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers. Diese Ausführungen genügen indes für eine ordnungsgemäße Beschwerdebegründung nicht (zu den Anforderungen: vgl. z.B. , BFH/NV 2005, 1838).

2. Im Kern richtet sich die Beschwerde der Kläger gegen die tatrichterlichen Feststellungen und die daran anknüpfende rechtliche Wertung (vgl. § 118 Abs. 2 FGO). Indessen sind die tatrichterliche Überzeugungsbildung, die Tatsachen- bzw. Sachverhaltswürdigung sowie Schlussfolgerungen tatsächlicher Art einer Nachprüfung durch den BFH weitgehend entzogen. Die tatrichterliche Überzeugungsbildung der Vorinstanz (§ 96 Abs. 1 FGO) ist nur insoweit revisibel, als Verstöße gegen die Verfahrensordnung, gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze vorliegen (ständige Rechtsprechung, Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 118 Rz. 30; Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 118 FGO Tz. 87, m.w.N.). Solche Verstöße sind jedoch im Streitfall nicht erkennbar. Aus revisionsrechtlicher Sicht ist es nicht zu beanstanden, wenn das FG aus den ihm vorliegenden Umständen abgeleitet hat, der Betätigungsmittelpunkt des Klägers liege nicht im häuslichen Arbeitszimmer, sondern in der Hochschule. Die Kläger verkennen, dass die vorinstanzlichen Schlussfolgerungen den BFH als Revisionsgericht schon dann binden, wenn sie möglich (vertretbar) sind; sie müssen nicht zwingend sein (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. , BFHE 209, 211, BStBl II 2005, 488, mit weiter führenden Hinweisen).

3. Soweit die Kläger vortragen, das FG habe § 47 des Thüringer Hochschulgesetzes unzutreffend ausgelegt, übersehen sie, dass die Auslegung landesrechtlicher Vorschriften grundsätzlich dem FG obliegt. An derartige Rechtsauslegungen ist der Senat im Revisionsverfahren —wie an tatsächliche Feststellungen des FG— gebunden. Denn nach § 118 Abs. 1 Satz 1 FGO ist dem BFH die Prüfung des angefochtenen Urteils nur im Hinblick auf die Verletzung von Bundesrecht erlaubt (, BFHE 198, 545, BStBl II 2002, 823, 825; VI R 45/00, BFHE 198, 554, BStBl II 2002, 827; vgl. auch Gräber/Ruban, a.a.O., § 118 Rz. 14, 60).

Fundstelle(n):
BFH/NV 2006 S. 530 Nr. 3
DAAAB-73899