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FG München Urteil v. - 10 K 2898/03 EFG 2006 S. 180 Nr. 3

Gesetze: EStG § 10 Abs. 1 Nr. 4

Altersteilzeitzuschlag bei konfessionslosen Beamten und Sonderausgabenabzug

Leitsatz

Bei einem konfessionslosen Beamten fällt der Altersteilzeitzuschlag geringer aus als bei einem kirchlich gebundenen Beamten. Die Verminderung des Altersteizeitszuschlags hat ihre Grundlage allein in besoldungsrechtlichen Vorschriften. Die Kürzung des Altersteilzeitzuschlags begründet keinen Sonderausgabenabzug als gezahlte Kirchensteuer. Denn geringere Einnahmen stellen keine Sonderausgaben in Form gezahlter Kirchensteuer dar.

Fundstelle(n):
EFG 2006 S. 180 Nr. 3
XAAAB-73794

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FG München, Urteil v. 28.09.2005 - 10 K 2898/03

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