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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 5 K 603/03 EFG 2006 S. 495 Nr. 7

Gesetze: EStG 2002 § 40b, EStG 2002 § 19 Abs. 1

Keine Lohnrückzahlung bei Kündigung von Direktversicherungen durch den Insolvenzverwalter und Unverfallbarkeit der Ansprüche der Arbeitnehmer

Austausch der Anspruchsgrundlage

Leitsatz

Eine Rückzahlung von Arbeitslohn ist nicht gegeben, wenn im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Arbeitgebers eine Direktversicherung mit widerruflichem Bezugsrecht des Arbeitnehmers bei Unverfallbarkeit der Ansprüche gekündigt und die Rückkaufswerte der Insolvenzmasse zugeführt werden. Durch die Kündigung verletzt der Insolvenzverwalter die arbeitsvertragliche Verpflichtung, die zugesagte Altersversorgung zu sichern, was einen Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers zur Folge hat. Dieser tritt an die Stelle der ursprünglichen Anspruchsgrundlage, so dass sich beim Arbeitnehmer lediglich die Anspruchsgrundlage ändert und diesem sein bisheriger Anspruch in verändertem Rechtskleid weiter zusteht. Ob dieser Schadensersatzanspruch werthaltig ist oder nicht, ist nicht entscheidend.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DB 2006 S. 1137 Nr. 21
DStRE 2006 S. 407 Nr. 7
EFG 2006 S. 495 Nr. 7
NAAAB-73793

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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 08.08.2005 - 5 K 603/03

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