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Sächsisches FG Urteil v. - 5 K 320/97

Gesetze: InvZulG 1993 § 2 HGB§ 255 Abs. 4 EStG§ 5 Abs. 1 AO§ 162 FGO § 96 Abs. 1

Herstellungskosten von Milchkühen als Bemessungsgrundlage für die Investitionszulage 1993/1994

Leitsatz

1. Das einkommensteuerliche Wahlrecht des Landwirts, zur Ermittlung der tatsächlichen Herstellungskosten des Viehbestandes entweder eine Einzelbewertung aufgrund betriebsindividueller Wertermittlung vorzunehmen bzw. die Bewertung an die in entsprechenden Musterbetrieben ermittelten Beträge anzulehnen oder auf die von der Finanzverwaltung vorgehaltenen Richtwerte zurückzugreifen, gilt auch im Bereich des Investitionszulagenrechts.

2. Bei den Richtwerten der Finanzverwaltung handelt es sich um sachgerechte Standardherstellungskosten, denen bei der nach § 96 Abs. 1 FGO, § 162 AO vorzunehmenden Schätzung ein Höchstmaß an Wahrscheinlichkeit zukommt.

3. Zulagenrechtlich können Herstellungskosten für Milchkühe nicht dadurch ermittelt werden, dass die Richtwerte der Finanzverwaltung (hier: BStBl I 1991, 768) um eine geschätzte Pauschale für Lohnkosten erhöht werden. Eine derartige Vermischung von zwei Schätzungsmethoden ist unzulässig.

Fundstelle(n):
JAAAB-73790

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Sächsisches FG, Urteil v. 28.11.2002 - 5 K 320/97

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