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LG Berlin 06.05.2005 64 S 503/04, NWB 1/2006 S. 7

Mietrecht | Haltung eines Kampfhunds nicht stets Kündigungsgrund

Ein Vermieter kann den Mietvertrag nicht schon deshalb fristlos kündigen, weil der Mieter einen sog. Kampfhund hält, wenn die Tierhaltung mietvertraglich nicht verboten ist und das Tier den Hausfrieden nicht stört (). Das fragliche Tier (ein American Staffordshire Terrier) war schon lange in der Mietwohnung gehalten worden und noch nie konkret gefährlich geworden. Der frühere Vermieter war deshalb auch nicht gegen die Hundehaltung eingeschritten. Andere Gerichte haben demgegenüber dahingehend entschieden, dass bereits die Qualifizierung eines Hunds als „Kampfhund” die Ablehnung der Erlaubnis zum Halten des Tieres rechtfertigt (, NJW-RR 2002 S. 585; LG Krefeld, Urt. v. - 2 S 89/96, NJW-RR 1997 S. 33...

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