BFH Beschluss v. - V B 196/04

Instanzenzug:

Gründe

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) betreibt ein Unternehmen zur Herstellung und zum Vertrieb von Modellspielwaren. Im Streitjahr 1992 verkaufte sie ein Grundstück und wies im Kaufvertrag Umsatzsteuer in Höhe von 106 500 DM gesondert aus.

Die Käuferin trat den ihr aus dem Geschäft zustehenden „Vorsteuererstattungsanspruch” in Höhe von 105 000 DM an die Klägerin ab. Die Abtretungsanzeige ging beim Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt —FA—) auf amtlichem Vordruck am ein und bezeichnete als Anspruch eine Teilabtretung aus der Umsatzsteuer-Voranmeldung für 1992.

Tatsächlich erklärte die Klägerin den Grundstücksumsatz weder in der betreffenden Umsatzsteuer-Voranmeldung noch in der Jahres-Steuererklärung; ebenso wenig machte die Käuferin nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) die Vorsteuer aus dem Grundstückserwerb in der Umsatzsteuer-Voranmeldung oder in der Jahres-Steuererklärung geltend.

Nach einer Außenprüfung änderte das FA am den bisherigen Steuerbescheid der Klägerin, indem es den Grundstücksumsatz der Steuer unterwarf, so dass sich eine Umsatzsteuernachzahlung von 106 832,37 DM ergab; daneben setzte sie 16 554 DM Nachzahlungszinsen fest.

Hiergegen legte die Klägerin Einspruch mit der Begründung ein, aufgrund der Abtretung über 105 000 DM ergebe sich lediglich eine Umsatzsteuer-Zahllast von 1 832,37 DM und eine Zinslast von 229 DM.

Auf die Anregung des FA, den Einspruch zurückzunehmen, da ein solcher gegen eine Anrechnungsverfügung nicht zulässig sei, erklärte die Klägerin, dass sich ihr Einspruch gegen den belastenden Umsatzsteuerbescheid 1992 richte. Über diesen Einspruch hat das FA bisher nicht entschieden.

Aufgrund einer Anregung des beklagten FA änderte das für die Käuferin zuständige FA im Jahre 1997 deren Umsatzsteuerbescheid für 1992, indem es die Vorsteuer aus dem Grunderwerb abzog; dabei errechnete es einen Zinserstattungsanspruch der Käuferin in Höhe von 22 898 DM. Diese Zinsen zahlte es der Käuferin aus. Der an die Klägerin abgetretene „Vorsteuererstattungsbetrag” wurde auf die Steuerschuld der Klägerin angerechnet.

Mit Schreiben vom beantragte die Klägerin den Erlass der festgesetzten Zinsen nach § 227 der Abgabenordnung (AO 1977); sie regte an, so zu verfahren, als ob die Verrechnung bereits vor der Fälligkeit der mit Bescheid vom angeforderten Steuer erfolgt wäre und die Zinsen entsprechend der Verwaltungsanweisung vom (BStBl I 1993, 527) zu erlassen.

Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg. Das FG war der Ansicht, die Klägerin habe erst mit dem Einspruch gegen den Bescheid vom die Aufrechung mit der ihr abgetretenen Forderung erklärt. Erlösche der zu verzinsende Anspruch durch Aufrechnung, gelte der Tag, an dem die Schuld des Aufrechnenden fällig werde, als der Tag der Zahlung (vgl. § 238 Abs. 1 Satz 3 AO 1977). Der Umsatzsteueranspruch des FA sei deshalb nicht bereits bei seinem Entstehen durch Aufrechnung mit dem abgetretenen Erstattungsanspruch erloschen.

Das FG ließ die Revision gegen sein Urteil nicht zu.

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der vorliegenden Beschwerde. Sie begehrt die Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Die Vorentscheidung weiche von dem (BFHE 180, 524, BStBl II 1997, 259) ab.

Das FA ist der Beschwerde entgegengetreten.

II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Nach § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Revision zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO), die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des BFH erfordert (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO). Die Nichtzulassung kann mit der Beschwerde angefochten werden (§ 116 Abs. 1 FGO). In der Beschwerdebegründung müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).

2. Die Revision ist nicht gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen. Zu diesem Zweck kann zwar eine Entscheidung des BFH bei Divergenz der Vorentscheidung von anderen Gerichtsentscheidungen erforderlich sein. Die von der Klägerin gerügte Divergenz ist aber nicht schlüssig dargelegt.

a) Das von der Klägerin zitierte Urteil in BFHE 180, 524, BStBl II 1997, 259 betraf einen Fall, in dem der Steuerpflichtige einen im Dezember ausgeführten und im Januar des Folgejahres in Rechnung gestellten Umsatz erst im Zeitpunkt der Rechnungsstellung versteuert hatte; nach dem Urteil des BFH kann die Erhebung von Nachzahlungszinsen in einem derartigen Fall sachlich unbillig sein, wenn das FA zunächst die Steuer (für das Jahr der Ausführung des Umsatzes) festsetzt, die zu einer Steuernachforderung führt, und gleichzeitig die entsprechenden Nachforderungszinsen festsetzt, ohne zu berücksichtigen, welchen tatsächlichen Zinsvorteil der Steuerpflichtige hatte (im damaligen Streitfall: Verlegung der Erfassung eines Umsatzes in die Umsatzsteuer-Voranmeldung des Vormonats, Liquiditätsvorteil von höchstens einem Monat).

Das FG hat dieses Urteil in der Vorentscheidung ausdrücklich zitiert und ausgeführt, die Klägerin könne sich hierauf nicht berufen, weil in jenem Fall das FA verpflichtet gewesen sei, die Steuernachforderung für den früheren Besteuerungszeitraum mit der Steuererstattung für den späteren Besteuerungszeitraum zu verrechnen. Es hat dargelegt, warum seines Erachtens im vorliegenden Fall eine derartige, auf den Zeitpunkt der Steuernachforderung zurückwirkende Verrechnung nicht möglich war.

Aus der Beschwerdebegründung ergibt sich nicht, warum sich die beiden Entscheidungen gleichwohl widersprechen sollen.

Vielmehr ist durch die Rechtsprechung bereits geklärt,

- dass die Verzinsung der nachträglich festgesetzten Umsatzsteuer nicht deshalb sachlich unbillig ist, weil der Leistende von einer sog. Null-Situation (keine Umsatzversteuerung durch den Leistenden, kein Vorsteuerabzug des Empfängers) ausgegangen war (, BFH/NV 2002, 307),

- dass die Zinsregelung des § 233a AO 1977 —im Falle der Steuernachforderung— darauf abzielt, einen Ausgleich dafür zu schaffen, dass die Steuern bei den einzelnen Steuerpflichtigen zu unterschiedlichen Zeitpunkten festgesetzt und fällig werden und die Festsetzung der Zinsen nach § 233a AO 1977 grundsätzlich rechtmäßig ist, wenn der Schuldner der Steuernachforderung deswegen Liquiditätsvorteile gehabt hat, weil er von der Zahlung der geschuldeten Steuer vorerst —wegen unzutreffender Steuerfestsetzung— „freigestellt” war (, BFH/NV 2003, 591; vom V R 72/00, BFH/NV 2002, 545), und

- dass grundsätzlich unbeachtlich ist, ob der Steuerpflichtige die möglichen Zinsvorteile tatsächlich gezogen hat (, BFHE 203, 410, BStBl II 2004, 39; vom IV R 69/97, BFHE 187, 198).

b) Im Übrigen geht die Beschwerdebegründung von einem anderen Sachverhalt als die Vorentscheidung aus. Nach der Beschwerdebegründung machte die Käuferin den „Vorsteuererstattungsanspruch” im Juni 1992 in ihrer Umsatzsteuer-Voranmeldung geltend. Nach der Vorentscheidung machte die Käuferin die Vorsteuer weder in der Jahres-Steuererklärung für 1992 noch in ihrer Umsatzsteuer-Voranmeldung geltend. Mangels einer Verfahrensrüge ist der Senat an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden (§ 118 Abs. 2 FGO). Auch deshalb ist der Senat gehindert zu prüfen, ob bei dem von der Klägerin vorgetragenen Sachverhalt ein Erlass der Nachzahlungszinsen in Betracht käme.

3. Dem Antrag der Klägerin, das Verfahren ruhen zu lassen, war nicht stattzugeben, da die Voraussetzungen des § 251 der Zivilprozessordnung (Antrag beider Parteien) nicht vorliegen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
BFH/NV 2006 S. 245 Nr. 2
NWB-Eilnachricht Nr. 20/2006 S. 43
AAAAB-73501