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Hessisches Finanzgericht Urteil v. - 3 K 678/02

Gesetze: EStG § 12 Nr. 1 Satz 2, EStG § 9 Abs. 1 Satz 1

Steuerliche Berücksichtigung des Eigenanteils einer weitgehend staatlich finanzierten Studienreise

Leitsatz

Der Eigenanteil für eine von der Bundeszentrale für Bildung veranstaltete und teilweise finanzierte Studienreise von allgemeinbildendem Charakter ist, selbst wenn die Reise für Geschichts- und Politiklehrer konzipiert ist, auch für diesen Personenkreis steuerlich nicht berücksichtigungsfähig.

Fundstelle(n):
LAAAB-73451

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Hessisches Finanzgericht, Urteil v. 07.07.2005 - 3 K 678/02

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