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FG des Landes Brandenburg Urteil v. - 5 K 285/04 EFG 2006 S. 366 Nr. 5

Gesetze: InvZulG 1999 § 3 Abs. 1 Nr. 1, InvZulG 1999 § 4, HGB § 255 Abs. 3 S. 2

Investitionszulage

Keine Einbeziehung von im Rahmen der Finanzierung nachträglicher Herstellungskosten geleisteter Bauzeitzinsen in die Bemessungsgrundlage

Leitsatz

Für die Finanzierung nachträglicher Herstellungskosten an einem Mietwohngebäude geleistete Bauzeitzinsen gehören begrifflich nicht zu den Herstellungskosten, sondern zu den Finanzierungskosten. Sie sind daher selbst dann nicht in die Bemessungsgrundlage für die Investitionszulage einzubeziehen, wenn sie von einem bilanzierenden Steuerpflichtigen ertragsteuerlich als Herstellungskosten behandelt worden sind.

Fundstelle(n):
EFG 2006 S. 366 Nr. 5
AAAAB-73446

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FG des Landes Brandenburg, Urteil v. 27.10.2005 - 5 K 285/04

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