Gesetze:
Übereinkommen über ein gemeinsames Versandverfahren Anl. I Art. 34 Abs. 1
Übereinkommen über ein gemeinsames Versandverfahren Anl. I Art. 114 Abs. 1
Übereinkommen über ein gemeinsames Versandverfahren Anl. I Art. 114 Abs. 2
ZK Art. 37 Abs. 1
ZK Art. 203 Abs. 1
ZK Art. 203 Abs. 3
StGB § 27
Beilhilfe als Beteiligung an vorschriftswidrigem Verbringen
Einfuhrabgaben wegen Entziehung von Alkohol aus der zollamtlichen Überwachung
Leitsatz
1. Bei der zur Zollschuldnerschaft führenden Beteiligung an dem vorschriftswidrigen Verbringen handelt es sich um einen gegenüber
dem Verbringen selbständigen Tatbestand, der über die Täterschaft hinausgeht und neben dem späteren Erwerber oder Besitzer
der Waren jeden erfasst, der sich in irgendeiner Weise an dem vorschriftswidrigen Verbringen der Ware beteiligt hat, ohne
selbst Täter zu sein. Der Tatbestand der Beteiligung schließt demnach jedenfalls denjenigen ein, der i.S. des § 27 StGB Beihilfe
leistet.
2. Beihilfe i.S. von § 27 StGB ist jede Hilfeleistung bei der Haupttat, die kausal auf die Haupttat bezogen ist und die Durchführung
dieser Tat erleichtert oder absichert. Dies setzt aber voraus, dass die Beihilfe leistende Person die Verkürzung auch deutscher
Einfuhrabgaben zumindest billigend in Kauf genommen hatte bzw. billigerweise hätte wissen müssen, dass sie sich durch ihr
Verhalten an der Entziehung von Alkohol aus der zollamtlichen Überwachung in Deutschland beteiligt.
3. Wurden 1997 aus Ammonethan und Ethylalkohol bestehende Mischsendungen per Eisenbahn mit Großcontainern im gemeinsamen Versandverfahren
von der Schweiz durch Deutschland nach Polen transportiert, so stellt der Umstand, dass in den Übergabescheinen TR nur Ammonethan,
nicht aber auch Ethylalkohol in Feld 24 aufgeführt war, zwar eine unvollständige Beschreibung der in den Großbehältern beförderten
Waren dar, ist aber keine Zuwiderhandlung, durch die Zölle und andere Abgaben i.S.v. Art. 34 Abs. 1 der Anlage l des Übereinkommens
über ein gemeinsames Versandverfahren vom (Abl. EG Nr. L 226/2) in der durch Beschluss Nr. 1/91 vom (Abl.
EG Nr. L 402/1) mit Wirkung vom geänderten Fassung (Anlage I-93) entstanden wären.
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.