BFH Beschluss v. - IX B 21/05

Instanzenzug:

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet; die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) liegen nicht vor.

1. Soweit die Zulassung der Revision begehrt wird, weil der angefochtene Steuerbescheid wegen Zweifeln an der Einkünfteerzielungsabsicht hinsichtlich der Ferienwohnung der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) im Einspruchsverfahren nachträglich für vorläufig erklärt wurde, ist ein Zulassungsgrund weder nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO noch nach Abs. 2 Nr. 2 der Vorschrift gegeben.

a) Zwar ist nach dem Regelungszweck des § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit grundsätzlich davon auszugehen, dass die Steuerpflichtigen beabsichtigen, letztlich einen Einnahmeüberschuss zu erwirtschaften, selbst wenn sich über längere Zeiträume Werbungskostenüberschüsse ergeben (, BFHE 184, 406, BStBl II 1998, 771). Zu Recht verweisen die Kläger auch darauf, dass diese Grundsätze auch bei Ferienwohnungen anzuwenden sind, wenn diese von den Steuerpflichtigen —in Eigenregie oder durch Beauftragung eines Dritten— ausschließlich an wechselnde Feriengäste vermietet und in der übrigen Zeit hierfür bereitgehalten werden (ständige Rechtsprechung seit , BFHE 197, 151, BStBl II 2002, 726). Indes ist die Einkünfteerzielungsabsicht immer dann anhand einer Prognose zu prüfen, wenn die Ferienwohnung —wovon das Finanzgericht (FG) ausgegangen ist— von den Steuerpflichtigen zeitweilig auch selbst genutzt wird (, BFHE 208, 151, BStBl II 2005, 388; vom IX R 26/02, BFH/NV 2005, 688).

b) Den Grundsätzen dieser neueren Rechtsprechung entspricht die angefochtene Entscheidung schon deshalb, weil sie eine Ferienwohnung betrifft, bei der das Verhältnis von Eigennutzung und Fremdvermietung streitig ist.

2. Soweit die Kläger im Übrigen geltend machen, zu Unrecht sei ihr „Antrag auf Abänderung” des streitigen Einkommensteuerbescheids als Einspruch ausgelegt und dieser Bescheid ohne hinreichenden vorhergehenden Hinweis verbösert worden, ist ebenfalls ein Zulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 FGO nicht gegeben.

Mit diesen Rügen wird nämlich nicht geltend gemacht, dass der Rechtsstreit bislang in der Rechtsprechung nicht geklärte, hier aber klärungsfähige Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) aufwirft oder das FG seiner Entscheidung konkret bezeichnete abstrakte Rechtsgrundsätze zugrunde gelegt hat, die von denjenigen der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweichen (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO).

Vielmehr beanstanden die Kläger ausschließlich, nach den Umständen des Falles hätte ihr „Antrag auf Abänderung” nur als Antrag auf schlichte Änderung, nicht aber als Einspruch ausgelegt werden dürfen. Sie rügen damit allein die materiell-rechtliche Unrichtigkeit der Würdigung im Einzelfall, die mit der Nichtzulassungsbeschwerde nicht angefochten werden kann. Entsprechendes gilt für die gerügte Missachtung der verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für einen ordnungsgemäßen Hinweis auf die vorgenommene Verböserung. Die darauf bezogenen Einwendungen beziehen sich ausschließlich auf die Umstände des Streitfalls, ohne die grundsätzliche Bedeutung der insoweit streitigen Rechtsfragen oder die Anwendung (von der BFH-Rechtsprechung) abweichender Rechtssätze geltend zu machen.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2006 S. 267 Nr. 2
UAAAB-73101