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Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil v. - 3 K 1900/02 EFG 2006 S. 146 Nr. 2

Gesetze: UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1, UStG § 1 Abs. 1 Nr. 2, UStG § 1 Abs. 1 Nr. 3, UStG § 4 Nr. 8 Buchst. f

Zur Umsatzsteuerpflicht von Marketing- und Werbungsleistungen, die im Zusammenhang mit der Vermittlung von Beteiligungen an Fondsgesellschaften stehen

Leitsatz

Marketing- und Werbungsleistungen haben, auch wenn sie dem Ziel dienen, Anteile an Fondsgesellschaften möglichst vollständig an interessierte Anleger zu übertragen, haben für den Leistungsempfänger, auch wenn diese nur die jeweiligen Fondsgesellschaften sind, einen eigenen Zweck. Es handelt sich bei den Marketing- und Werbeleistungen um gegenüber dem Vertrieb der Anteile nicht um unselbständige Nebenleistungen, wenn "Vermittlung" einerseits und "Marketing/Werbung" andererseits nicht in einem einheitlichen Vertrag, sondern jeweils in zwei Verträgen, die auch eigenständige Honorarvereinbarungen enthielten, geregelt wurden.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStRE 2006 S. 241 Nr. 4
EFG 2006 S. 146 Nr. 2
UStB 2006 S. 94 Nr. 4
MAAAB-73001

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Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil v. 07.09.2005 - 3 K 1900/02

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