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Lohnsteuer; | Erstattung einbehaltener Lohnsteuer gegenüber einem Steuerausländer (§§ 49, 50, 50d EStG)
Eine Erstattung einbehaltener LSt kommt nur in einem zusätzlichen Erstattungsverfahren gem. § 50d Abs. 1 Satz 2 EStG analog in Betracht, wenn das FA die LSt unter Hinweis auf eine bestehende unbeschränkte oder beschränkte Steuerpflicht einbehält und der Stpfl. geltend macht, nicht unbeschränkt steuerpflichtig zu sein. Erläßt das FA einen ESt-Bescheid wegen angeblich bestehender unbeschränkter Steuerpflicht, so muß zunächst dessen Aufhebung und anschließend die Erstattung der einbehaltenen LSt beantragt werden (). Der Senat nimmt Stellung zum Vorliegen der unbeschränkten Steuerpflicht eines in Ägypten an der Deutschen Schule in Kairo als Auslandslehrer nichtselbständig Tätigen ohne inländischen Wohnsitz.