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OFD Hannover 16.11.2005 S 7221 - 105 - StO 184, NWB direkt 51/2005 S. 9

Ermäßigter Steuersatz für als Kraftstoff genutztes Rapsölraffinat

Raffiniertes Rapsöl fällt auch dann unter Nr. 26 der Anlage 2 zum UStG und ist damit ermäßigt zu besteuern, wenn das Produkt als Kraftstoff verwendet wird. Eine Mischung aus Rapsöl und Dieselkraftstoff ist dagegen nicht in die Position 15.14 des Zolltarifs einzureihen und unterliegt daher dem allgemeinen Steuersatz. Entsprechend ist die Lieferung einer Mischung von 98 v. H. Rapsöl und 2 v. H. Dieselkraftstoff nicht nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i. V. mit lfd. Nr. 26 der Anlage 2 zum UStG ermäßigt zu besteuern.S. 10

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