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FG Köln 31.08.2005 7 K 1000/04, NWB direkt 51/2005 S. 8

§ 8b Abs. 6 KStG auf Ermittlung des Gewerbeertrags anwendbar

Die Regelung des § 8b Abs. 6 KStG ist über die Vorschrift des § 7 Satz 1 GewStG auch im Rahmen der Ermittlung des Gewerbeertrags einer Mitunternehmerschaft in Form einer Personenhandelsgesellschaft anzuwenden.

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