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FG Baden-Württemberg 03.08.2005 7 K 318/02, NWB direkt 51/2005 S. 3

Eingangsstempel einer Behörde als öffentliche Urkunde

Die Rücknahme eines Einspruchs ist grundsätzlich wegen der unmittelbaren Gestaltungswirkung für das anhängige Verwaltungsverfahren weder widerruflich noch nach den Vorschriften des Zivilrechts über Willenserklärungen anfechtbar. Ein Widerruf ist allerdings dann möglich, wenn dieser vor der Rücknahmeerklärung, spätestens gleichzeitig mit ihr beim Finanzamt eingeht. Ein formell ordnungsgemäßer Eingangsstempel einer Behörde kann zwar grundsätzlich öffentliche Urkunde i. S. des § 418 ZPO sein und damit den vollen Beweis für Zeit und Ort des Eingangs eines Schriftstücks gemäß § 418 Abs. 1 ZPO erbringen. Versieht das Finanzamt die so genannte Morgenpost stets mit dem Eingangsstempel des Vortags, so dass ein den Vortag tragendes Schriftstück tatsächlich auch erst am nächsten Tag eingegangen sein kann, kommt dem Eingangss...

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