EuGH Urteil v. - C-393/99

Zulässigkeit von Beiträgen zu sozialen Sicherungssystemen in zwei Mitgliedstaaten ohne zusätzlichen sozialen Schutz

Leitsatz

[1] 1. Die Artikel 48, 51 und 52 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 39 EG, 42 EG und 43 EG) sollen den Angehörigen der Mitgliedstaaten die Ausübung jeder Art von Erwerbstätigkeit im gesamten Gebiet der Gemeinschaft erleichtern und stehen nationalen Regelungen entgegen, die sie benachteiligen könnten, wenn sie ihre Tätigkeit über das Hoheitsgebiet eines einzigen Mitgliedstaats hinaus ausdehnen wollen. Der Vertrag hat jedoch keine Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit vorgesehen. Er garantiert einem Erwerbstätigen somit nicht, dass die Ausweitung seiner Tätigkeiten auf mehr als einen Mitgliedstaat oder deren Verlagerung in einen anderen Mitgliedstaat hinsichtlich der sozialen Sicherheit neutral ist; aufgrund der Unterschiede der Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit der Mitgliedstaaten kann eine solche Ausweitung oder Verlagerung für den Erwerbstätigen je nach Einzelfall Vorteile oder Nachteile in Bezug auf den sozialen Schutz haben. Ein eventueller Nachteil im Vergleich zu dem Fall, dass der Erwerbstätige alle seine Tätigkeiten in ein und demselben Mitgliedstaat ausübt, der sich aus der Ausweitung seiner Tätigkeiten oder ihrer Verlagerung in einen oder mehrere andere Mitgliedstaaten und der Tatsache ergibt, dass er neuen Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit unterliegt, verstößt grundsätzlich nicht gegen die Artikel 48 und 52 EG-Vertrag, sofern diese Rechtsvorschriften den betreffenden Erwerbstätigen im Vergleich zu den Personen, die alle ihre Tätigkeiten in dem Mitgliedstaat ausüben, in dem die genannten Vorschriften Anwendung finden, oder zu den Personen, die ihnen bereits zuvor unterlagen, nicht benachteiligen und sofern sie nicht nur dazu führen, dass Beitragsleistungen entrichtet werden, denen kein Anspruch auf Gegenleistungen gegenübersteht.

Die Artikel 48 und 52 EG-Vertrag bedeuten nicht, dass die Ausübung des Rechts der Erwerbstätigen auf Freizügigkeit niemals zu Veränderungen hinsichtlich der Höhe der von ihnen zu leistenden Sozialversicherungsbeiträge oder des ihnen zustehenden sozialen Schutzes führt, und mangels Harmonisierung der Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit folgt aus ihnen auch nicht, dass für die Betroffenen hinsichtlich des Komplexitätsgrades der Gestaltung ihrer sozialen Absicherung unter allen Umständen Neutralität sichergestellt sein müsste. Somit ist die mit der Verordnung Nr. 1408/71 getroffene Regelung lediglich eine Koordinationsregelung und sind Unterschiede bei den Beiträgen zur und den Leistungen aus der Sozialversicherung zwischen dem Fall, dass ein Erwerbstätiger gleichzeitig einer Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis und einer selbständigen Tätigkeit in nur einem Mitgliedstaat nachgeht, und dem Fall, dass ein Erwerbstätiger die betreffenden Tätigkeiten in verschiedenen Mitgliedstaaten ausübt, für die Frage der Vereinbarkeit des Artikels 14c Buchstabe b, wonach ein Erwerbstätiger, der in bestimmten Mitgliedstaaten im Lohn- oder Gehaltsverhältnis beschäftigt ist und in bestimmten anderen Mitgliedstaaten eine selbständige Tätigkeit ausübt, gleichzeitig den Rechtsvorschriften zweier Mitgliedstaaten unterliegt, mit den Anforderungen aus Artikel 48, 51 und 52 EG-Vertrag nicht relevant.

( vgl. Randnrn. 47, 50-52, 54, 58 )

2. In Bezug auf Artikel 14c der Verordnung Nr. 1408/71 hat der Rat seine Aufgabe erfuellt, die Anwendung der Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit für die Wanderarbeitnehmer durch Bestimmung der Rechtsvorschriften des oder der Mitgliedstaaten, die für die Betroffenen gelten, zu koordinieren. Der Rat durfte vorsehen, dass ein Erwerbstätiger, der in bestimmten Mitgliedstaaten im Lohn- oder Gehaltsverhältnis beschäftigt ist und in bestimmten anderen Mitgliedstaaten eine selbständige Tätigkeit ausübt, gleichzeitig den Rechtsvorschriften zweier Mitgliedstaaten unterliegt, und zwar den Vorschriften des einen aufgrund seiner Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis, denen des anderen aufgrund seiner selbständigen Tätigkeit, obwohl für ihn, wenn er diese Tätigkeiten gleichzeitig in anderen Mitgliedstaaten ausüben würde, nur die nach seiner Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis bestimmten Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats gelten würden.

Die Mitgliedstaaten, deren Rechtsvorschriften gleichzeitig gelten, müssen in den Fällen, die von Artikel 14c Buchstabe b erfasst werden, die Anforderungen aus den Artikeln 48, 51 und 52 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 39 EG, 42 EG und 43 EG) beachten. Gegebenenfalls obliegt es dem nationalen Gericht, das mit Rechtsstreitigkeiten wegen der Anwendung des Artikels 14c Buchstabe b befasst ist, zu prüfen, ob zum einen die in diesem Zusammenhang angewandten nationalen Rechtsvorschriften in einer Weise angewandt werden, die mit den Artikeln 48 und 52 EG-Vertrag vereinbar ist, insbesondere ob die nationalen Rechtsvorschriften, deren Anwendung gerügt wird, tatsächlich zu einem sozialen Schutz für den betroffenen Erwerbstätigen führen, und ob zum anderen die betreffende Bestimmung auf Ersuchen des betroffenen Erwerbstätigen ausnahmsweise außer Betracht zu bleiben hat, weil er durch sie eine Vergünstigung der sozialen Sicherheit verlöre, über die er ursprünglich aufgrund eines Abkommens über die soziale Sicherheit zwischen zwei oder mehr Mitgliedstaaten verfügte.

( vgl. Randnrn. 59, 63, 67 und Tenor )

Gesetze: EG-Vertrag Art. 48; EG-Vertrag Art. 51 ; EG-Vertrag Art. 52 ; VO Nr. 1408/71 Art. 14c Buchs. b; VO Nr. 3811/86

Gründe

1 Mit zwei Urteilen vom , eingegangen beim Gerichtshof am , hat das Tribunal du travail Tournai gemäß Artikel 234 EG zwei Fragen nach der Gültigkeit des Artikel 14c Absatz 1 Buchstabe b (jetzt Artikel 14c Buchstabe b) und des Anhangs VII der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in ihrer durch die Verordnung (EWG) Nr. 2001/83 des Rates vom (ABl. L 230, S. 6) geänderten und aktualisierten Fassung, sodann in ihrer durch die Verordnung (EWG) Nr. 3811/86 des Rates vom (ABl. L 355, S. 5) geänderten Fassung, sowie nach der Reichweite einer gegebenenfalls erfolgenden Ungültigerklärung zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Fragen stellen sich in Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Institut national d'assurances sociales pour travailleurs indépendants (Inasti, nachfolgend: Kläger) einerseits und Herrn Hervein und der Firma Hervillier SA andererseits sowie dem Inasti einerseits und Herrn Lorthiois und der Firma Comtexbel SA andererseits wegen der Sozialbeiträge, die der Kläger für die von den Herren Hervein und Lorthiois in Belgien ausgeübte Tätigkeit als Unternehmensleiter verlangt.

Gemeinschaftsregelung

3 Die Verordnung Nr. 1408/71 enthält einen Titel II, der die Artikel 13 bis 17 umfasst und die Bestimmung der auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, anzuwendenden Rechtsvorschriften betrifft.

4 In Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 heißt es:

Vorbehaltlich des Artikels 14c unterliegen Personen, für die diese Verordnung gilt, den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats. Welche Rechtsvorschriften dies sind, bestimmt sich nach diesem Titel."

5 Artikel 14c der Verordnung Nr. 1408/71 hat die Sonderregelungen für Personen festgelegt, die gleichzeitig im Gebiet eines Mitgliedstaats im Lohn- oder Gehaltsverhältnis beschäftigt sind und im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats eine selbständige Tätigkeit ausüben. In seiner durch die Verordnung Nr. 2001/83 aktualisierten Fassung bestimmt er:

(1) Eine Person, die gleichzeitig im Gebiet eines Mitgliedstaats im Lohn- oder Gehaltsverhältnis beschäftigt ist und eine selbständige Tätigkeit im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats ausübt, unterliegt:

a) vorbehaltlich Buchstabe b) den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet sie eine Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis ausübt;

b) in den in Anhang VII aufgeführten Fällen den Rechtsvorschriften jedes dieser Mitgliedstaaten in Bezug auf die in ihrem Gebiet ausgeübte Tätigkeit.

(2) Die Durchführungsvorschriften zu Absatz 1 Buchstabe b) werden in einer vom Rat auf Vorschlag der Kommission zu erlassenden Verordnung festgelegt."

6 In Artikel 14d Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 heißt es:

Eine Person, für die... Artikel 14c Absatz 1 Buchstabe a) gilt, wird für die Anwendung der nach [dieser Vorschrift] bestimmten Rechtsvorschriften so behandelt, als ob sie ihre... gesamten Berufstätigkeiten im Gebiet des betreffenden Mitgliedstaats ausübte."

7 Anhang VII der Verordnung Nr. 1408/71, auf den Artikel 14c Absatz 1 Buchstabe b verweist und der die Fälle aufzählt, in denen eine Person gleichzeitig den Rechtsvorschriften zweier Mitgliedstaaten unterliegt, nennt in Nummer 1 die Ausübung einer selbständigen Tätigkeit in Belgien und einer Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis in einem anderen Mitgliedstaat außer Luxemburg.

8 Um zum einen Artikel 14c der Verordnung Nr. 1408/71 dahin zu vervollständigen, dass er auch den Fall berücksichtigt, dass eine Person mehr als zwei Tätigkeiten als Arbeitnehmer und Selbständiger im Gebiet verschiedener Mitgliedstaats ausübt, und um zum anderen gemäß Artikel 14c Absatz 2 die Durchführungsmodalitäten des Absatz 1 Buchstabe b festzulegen, erließ der Rat die Verordnung Nr. 3811/86. Diese Verordnung gilt nach ihrem Artikel 4 ab .

9 Gemäß Artikel 1 Nummer 1 der Verordnung Nr. 3811/86 erhielt Artikel 14c der Verordnung Nr. 1408/71 folgende Fassung:

Eine Person, die im Gebiet verschiedener Mitgliedstaaten gleichzeitig eine Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis und eine selbständige Tätigkeit ausübt, unterliegt:

a) vorbehaltlich Buchstabe b) den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet sie eine Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis ausübt, oder, falls sie eine solche Tätigkeit im Gebiet von zwei oder mehr Mitgliedstaaten ausübt, den nach Artikel 14 Nummer 2 oder Nummer 3 bestimmten Rechtsvorschriften;

b) in den in Anhang VII aufgeführten Fällen

- den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet sie eine Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis ausübt, wobei diese Rechtsvorschriften nach Artikel 14 Nummer 2 oder Nummer 3 bestimmt werden, falls sie eine solche Tätigkeit im Gebiet von zwei oder mehr Mitgliedstaaten ausübt,

und

- den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet sie eine Selbständigentätigkeit ausübt, wobei diese Rechtsvorschriften nach Artikel 14a Nummern 2, 3 oder 4 bestimmt werden, falls sie eine solche Tätigkeit im Gebiet von zwei oder mehr Mitgliedstaaten ausübt."

10 Außerdem wurde durch Artikel 1 Nummer 2 der Verordnung Nr. 3811/86 folgender Absatz in Artikel 14d der Verordnung Nr. 1408/71 eingefügt:

(2) Eine Person, für die Artikel 14c Buchstabe b) gilt, wird für die Festlegung des Beitragssatzes zu Lasten der Selbständigen nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet sie ihre Selbständigentätigkeit ausübt, so behandelt, als ob sie ihre Arbeitnehmertätigkeit im Gebiet dieses Staates ausübte."

11 Schließlich wurde durch Artikel 2 der Verordnung Nr. 3811/86 die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. L 74, S. 1, nachfolgend: Durchführungsverordnung) vervollständigt, indem mehrere Bestimmungen zur Erleichterung der gleichzeitigen Anwendung der beiden Regelungen erlassen wurden, unter die die von Artikel 14c Buchstabe b der Verordnung Nr. 1408/71 erfassten Personen fallen.

Die Ausgangsrechtstreitigkeiten und die Vorabentscheidungsfragen

Rechtssache C-393/99

12 Bis zum übte Herr Hervein, ein französischer Staatsbürger mit Wohnsitz in Frankreich, gleichzeitig die Funktionen eines Président-directeur général und eines Vorstandsmitglieds oder geschäftsführenden Vorstandsmitglieds in Gesellschaften mit Sitz sowohl in Frankreich als auch Belgien aus, u. a. bei Hervillier.

13 In Frankreich, wo Führungskräfte von Gesellschaften in Bezug auf ihre soziale Absicherung Arbeitnehmern gleichgestellt sind, war Herr Hervein der Sozialversicherung für Arbeitnehmer angeschlossen und leistete Beiträge zu ihr.

14 Der Kläger verklagte Herrn Hervein und Hervillier vor dem Tribunal du travail Tournai auf Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen für die Tätigkeit von Herrn Hervein in Belgien vom bis . Der Kläger rechtfertigte die Einbeziehung von Herrn Hervein in die Sozialversicherung für Selbständige in Belgien damit, dass dieser in Belgien eine selbständige Tätigkeit nach belgischen Rechtsvorschriften ausgeübt habe, während er in Frankreich der Sozialversicherung für Arbeitnehmer angeschlossen gewesen sei. Gemäß Artikel 14c Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 1408/71 in Verbindung mit Anhang VII dieser Verordnung unterliege eine Person, die eine selbständige Tätigkeit in Belgien und eine Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis in Frankreich ausübe, den Rechtsvorschriften beider Staaten.

15 Herr Hervein und Hervillier bestritten, dass Herr Hervein unter das belgische System falle, und führten zur Begründung aus, Herr Hervein sei zwar in Frankreich auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit einem Arbeitnehmer gleichgestellt gewesen, er habe dort aber keine Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis ausgeübt.

16 Da sich das Tribunal du travail Tournai über die Rechtsnatur der von Herrn Hervein in Frankreich ausgeübten Tätigkeit im Unklaren war, setzte es das Verfahren mit Urteil vom aus und legte dem Gerichtshof eine Vorabentscheidungsfrage hierüber vor. Mit Urteil vom in der Rechtssache C-221/95 (Hervein und Hervillier, Slg. 1997, I-609) antwortete der Gerichtshof:

Für die Anwendung der Artikel 14a und 14c der Verordnung... Nr. 1408/71... sind unter ,Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis und ,selbständiger Tätigkeit die Tätigkeiten zu verstehen, die im Rahmen der Anwendung der Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet diese Tätigkeiten ausgeübt werden, als solche angesehen werden."

17 Im Anschluss an dieses Urteil wurde das Verfahren vor dem Tribunal du travail Tournai fortgesetzt. Herr Hervein und Hervillier verwiesen auf die Schlussanträge des Generalanwalts Ruiz-Jarabo Colomer in der Rechtssache Hervein und Hervillier, in denen dieser zu dem Ergebnis gekommen sei, dass Artikel 14c Absatz 1 Buchstabe b und Anhang VII der Verordnung Nr. 1408/71 ungültig seien, und ersuchten das Tribunal de travail Tournai, den Gerichtshof nach der Gültigkeit dieser Bestimmungen zu fragen. Der Kläger dagegen lehnte eine solche Vorlage mit der Begründung ab, dass das Urteil Hervein und Hervillier endgültig sei. Außerdem machte er gestützt auf die Antwort des Gerichtshofes geltend, Herr Hervein sei aufgrund der belgischen Sozialversicherung für Selbständige zur Zahlung von Beiträgen verpflichtet.

18 Das Tribunal du travail Tournai führt aus, aus der vom Gerichtshof im Urteil Hervein und Hervillier vorgenommenen Auslegung folge, dass Herr Hervein eine Tätigkeit im Lohn- und Gehaltsverhältnis in Frankreich und eine selbständige Tätigkeit in Belgien ausgeübt habe. Daher unterliege er gemäß Artikel 14c Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 1408/71 in Verbindung mit Anhang VII dieser Verordnung auch den belgischen Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit. Das vorlegende Gericht hat jedoch Zweifel an der Vereinbarkeit dieser Bestimmungen mit den Artikeln 48 und 52 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 39 EG und 43 EG).

19 Das Tribunal du travail Tournai hat daher beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1. Müssen Artikel 14c Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 2001/83 des Rates vom geänderten und aktualisierten Fassung und Anhang VII der Verordnung Nr. 1408/71 im Hinblick auf die Artikel 48 und 52 EG-Vertrag für ungültig erklärt werden, soweit sie bestimmen, dass für die Person, die im Gebiet eines Mitgliedstaats im Lohn- oder Gehaltsverhältnis beschäftigt ist und eine selbständige Tätigkeit im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats ausübt, die Rechtsvorschriften jedes dieser Staaten gelten?

2. Kann diese Ungültigkeit geltend gemacht werden, um den Anschluss an die Sozialversicherung und die aufgrund der für ungültig erklärten Bestimmung geschuldeten Beiträge für Zeiträume vor dem Erlass des Urteils, mit dem diese Bestimmung für ungültig erklärt wird, in Frage zu stellen, und gilt, wenn die Frage verneint wird, eine Ausnahme für Arbeitnehmer oder deren Angehörige, die vor diesem Zeitpunkt eine Klage oder einen sonstigen Rechtsbehelf nach dem anwendbaren nationalen Recht eingereicht haben?

Rechtssache C-394/99

20 Herr Lorthiois mit Wohnsitz in Frankreich ist Vorstandsmitglied, Vorstandsvorsitzender und Président-directeur général einer Gesellschaft mit Sitz in Frankreich. Er ist der französischen Sozialversicherung für Arbeitnehmer angeschlossen und zahlt Beiträge zu ihr. Gleichzeitig übt er die Funktion des Vorstandsvorsitzenden der Comtexbel, einer Gesellschaft mit Sitz in Belgien, aus.

21 Aus den gleichen Gründen wie bei Herrn Hervein verklagte der Kläger Herrn Lorthiois und Comtexbel vor dem Tribunal du travail Tournai auf Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen für die Tätigkeit des Herrn Lorthiois in Belgien vom bis zum 31. Dezember 1988.

22 Aus denselben Gründen wie im Rechtsstreit betreffend Herrn Hervein und Hervillier hat das Tribunal du travail Tournai beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof die gleichen Fragen wie in dem genannten Rechtsstreit vorzulegen.

23 Durch Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom sind die Rechtssachen C-393/99 und C-394/99 zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden worden.

Vorbemerkung

24 In der Rechtssache C-393/99 betrifft die erste Frage die Gültigkeit des Artikels 14c Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 1408/71 in der Fassung, die bis zum in Kraft war. Wie in den Randnummern 8 und 9 des vorliegenden Urteils ausgeführt worden ist, ist die betreffende Bestimmung mit Wirkung ab geändert und zu Artikel 14c Buchstabe b geworden. In Anbetracht des Zeitraums, für den der Kläger Beiträge von Herrn Lorthiois und Comtexbel verlangt, ist die erste Frage in der Rechtssache C-394/99 dahin zu verstehen, dass sie sich auf den ab geltenden Artikel 14c Buchstabe b bezieht.

25 Was die vom Tribunal du travail Tournai in den beiden Rechtssachen gestellten Fragen angeht, entsprechen die beiden aufeinander folgenden Fassungen der fraglichen Regelung einander jedoch inhaltlich, so dass aus praktischen Gründen im Folgenden in diesem Urteil nur auf Artikel 14c Buchstabe b" Bezug genommen wird, wobei dieser Ausdruck für beide Fassungen gilt. Ebenso wird bei Artikel 14c Absatz 1 Buchstabe a, jetzt Artikel 14c Buchstabe a, verfahren.

Zur Zulässigkeit der Vorabentscheidungsfragen

26 Der Kläger, die belgische Regierung und der Rat halten die Vorlagefragen für unzulässig. Sie bringen im Wesentlichen vor, im Urteil Hervein und Hervillier und im Urteil vom in der Rechtssache C-340/94 (De Jaeck, Slg. 1997, I-461) habe der Gerichtshof Artikel 14c Buchstabe b und Anhang VII der Verordnung Nr. 1408/97 ausgelegt, ohne sie für ungültig zu erklären, obwohl der Generalanwalt dies vorgeschlagen habe und er es von Amts wegen hätte tun können. Der Gerichtshof sei somit von der Gültigkeit dieser Bestimmungen ausgegangen, und da seitdem keine neuer Gesichtspunkt hinzugetreten sei, liefen die Fragen des Tribunal du travail Tournai darauf hinaus, die Rechtskraft des Urteils in Frage zu stellen.

27 Dieses Vorbringen ist zurückzuweisen. Daraus, dass der mit einem Vorabentscheidungsersuchen befasste Gerichtshof nicht über eine Rechtsfrage entschieden hat, zu der er nicht befragt wurde und die darüber hinaus weder von den Parteien noch von den übrigen Beteiligten eines Vorabentscheidungsverfahren aufgeworfen wurde, folgt nicht, dass er sich endgültig zu dem betreffenden Punkt geäußert hätte. Außerdem hindert den Gerichtshof nichts daran, sich auf Ersuchen eines nationalen Gerichts und im Rahmen der von Artikel 234 EG vorgeschriebenen Zusammenarbeit des Gerichtshofes mit dem vorlegenden Gericht zur Gültigkeit eines von den Organen der Gemeinschaft erlassenen Rechtsakts zu äußern, den er schon einmal ausgelegt hat.

28 Die Vorlagefragen des Tribunal du travail Tournai sind daher zulässig.

Zur ersten Frage

Beim Gerichtshof eingereichte Erklärungen

29 Der Kläger und die belgische Regierung machen insbesondere geltend, die Anwendung des Artikels 14c Buchstabe b der Verordnung Nr. 1408/71 führe dazu, dass alle Arbeitnehmer gleichbehandelt würden, die eine selbständige Tätigkeit in Belgien ausübten, auch wenn sie außerdem in Belgien oder in einem anderen Mitgliedstaat im Lohn- oder Gehaltsverhältnis beschäftigt seien. Alle seien sie zu den gleichen Bedingungen der Sozialversicherungen für Selbständige in Belgien angeschlossen. Auf diese Weise würden Grundsätze beachtet, die der Gerichtshof in den Urteilen vom in der Rechtssache 143/87 (Stanton, Slg. 1988, 3877) sowie in den Rechtssachen 154/87 und 155/87 (Wolf u. a., Slg. 1988, 3897) angewandt habe, wonach eine Person, die in einem Mitgliedstaat einer selbständigen Tätigkeit nachgehe und die gleichzeitig im Lohn- oder Gehaltsverhältnis beschäftigt sei, gleich behandelt werden müsse, ob sie nun die betreffende Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis im selben oder in einem anderen Mitgliedstaat ausübe. Diese Urteile hätten ein Diskriminierungsverbot aufgestellt, aber in keiner Weise die gleichzeitige Geltung zweier Systeme der sozialen Sicherheit untersagt. Außerdem sei die Situation infolge des Artikels 14c Buchstabe b eine andere als die, die Anlass zu dem Urteil vom in der Rechtssache C-53/95 (Kemmler, Slg. 1996, I-703) gegeben habe, in dem der Gerichtshof entschieden habe, dass es einem Mitgliedstaat verwehrt sei, Personen, die bereits eine selbständige Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat ausübten, dort wohnten und einem System der sozialen Sicherheit angeschlossen seien, zur Entrichtung von Beiträgen zur Sozialversicherung für Selbständige zu verpflichten, obwohl diese Beitragspflicht für sie nicht zu einem zusätzlichen sozialen Schutz führe; dort sei es um eine Person gegangen, die in zwei Mitgliedstaaten eine selbständige Tätigkeit ausgeübt habe, nicht aber eine selbständige Tätigkeit in dem einen und eine Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis in dem anderen Mitgliedstaat.

30 Außerdem erklären der Kläger, die belgische Regierung und der Rat, die Anwendung der Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit eines anderen Mitgliedstaats auf eine in Belgien ausgeübte selbständige Tätigkeit würde de facto zu einer Angleichung der Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet führen, obwohl der EG-Vertrag nur eine Koordinierung vorsehe.

31 Schließlich führt der Kläger aus, durch den Erlass des Artikels 14c Buchstabe b habe sich für die Personen, die gleichzeitig eine Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis in Frankreich und eine selbständige Tätigkeit in Belgien ausübten, nichts geändert gegenüber der vorher bestehenden Situation, die sich aus dem Allgemeinen Abkommen über die soziale Sicherheit zwischen Belgien und Frankreich ergebe, das am abgeschlossen, durch belgisches Gesetz vom ratifiziert und durch die Verwaltungsabkommen vom 23. Dezember 1953 und vom 25./ vervollständigt worden sei (nachfolgend: Allgemeines Abkommen über die soziale Sicherheit zwischen Belgien und Frankreich vom ) und dem zufolge die Personen, die sich in der betreffenden Situation befänden, bereits den beiden Systemen angeschlossen gewesen seien.

32 Die Kommission macht geltend, die Verordnung Nr. 1408/71 bezwecke weder, die Systematik oder den Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit zu ändern, noch, diese Vorschriften einander anzugleichen, sondern lediglich deren Koordinierung. Daher werde zu Unrecht gerügt, dass Artikel 14c Buchstabe b und Anhang VII der Verordnung Nr. 1408/71 nur bestimmte Mitgliedstaaten beträfen. Denn dieser Umstand, der keine Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit darstelle, ergebe sich aus den der Verordnung Nr. 1408/71 eigenen Beschränkungen.

33 Artikel 14c Buchstabe b sei eingeführt worden, um der Besorgnis mehrerer Mitgliedstaaten angesichts der Praxis zu begegnen, dass bestimmte Personen ihre berufliche Tätigkeit zwischen verschiedenen Staaten aufteilten, um die Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge zu vermeiden, die auf einen Teil dieser Tätigkeit entfielen.

34 Auch wenn diese Bestimmung von der in Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 aufgestellten Regel der Einheitlichkeit der anwendbaren Rechtsvorschriften abweiche, stelle sie als solche keine Beschränkung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer und des Niederlassungsrechts dar, da sie nicht zu einem doppelten Beitrag für ein und dieselbe Tätigkeit führe, sondern parallele Beiträge für Personen vorsehe, die gleichzeitig zwei verschiedene Tätigkeiten ausübten, aus denen sie zwei verschiedene Einkommen bezögen. Der Gerichtshof habe außerdem in seinem Urteil vom in der Rechtssache 19/76 (Triches, Slg. 1976, 1243) entschieden, dass Artikel 51 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 42 EG) dem Rat die Befugnis einräume, sich frei für jede nach den Umständen gerechtfertigte Lösung zu entscheiden, selbst wenn die von ihm erlassene Regelung nicht jede Möglichkeit der Ungleichheit zwischen Arbeitnehmern infolge der Verschiedenheiten der betreffenden nationalen Systeme ausschließen sollte.

35 Zudem sei zur Vermeidung einer ungewöhnlich schweren Beitragslast für die Betroffenen mit der Verordnung Nr. 3811/86 in Artikel 14d der Verordnung Nr. 1408/71 ein neuer Absatz 2 eingefügt worden. Wie nämlich aus der Begründung des Vorschlags für eine Verordnung des Rates hervorgehe, der zum Erlass der Verordnung Nr. 3811/86 geführt habe, sei Artikel 14d geändert worden, um im Interesse des Erwerbstätigen die Wirkungen zu bewahren, die in Bezug auf die Beiträge von bestimmten nationalen Rechtsvorschriften an die gemeinsame Ausübung einer oder mehrerer Tätigkeiten im Lohn- oder Gehaltsverhältnis und einer oder mehrerer selbständigen Tätigkeiten geknüpft seien (verminderter Beitragssatz, Beitragsbefreiung, voller, aber anhand einer anderen Bemessungsgrundlage berechneter Satz...)". Daher sei es in den Fällen, in denen Artikel 14c Buchstabe b zur Anwendung komme, Sache der Mitgliedstaaten, darauf zu achten, dass der Beitrag, der parallel zu dem bereits in einem anderen Mitgliedstaat von dem Erwerbstätigen gezahlten Beitrag verlangt werde, objektiv gerechtfertigt sei, zu seiner Tätigkeit in einem angemessenen Verhältnis stehe und dem Arbeitnehmer einen zusätzlichen Vorteil im Hinblick auf seine soziale Absicherung verschaffe. Würde trotz des Artikels 14d in der durch die Verordnung Nr. 3811/86 geänderten Fassung die Anwendung der Verordnung Nr. 1408/71 in einem konkreten Fall zu einer objektiv nicht gerechtfertigten und unverhältnismäßigen Zusatzbelastung eines Arbeitnehmers führen, könnte hierdurch das Niederlassungsrecht beeinträchtigt werden. Diese Beeinträchtigung ergäbe sich dann jedoch aus den betreffenden nationalen Rechtsvorschriften und nicht aus Artikel 14c Buchstabe b.

36 Hilfsweise, für den Fall, dass nach Auffassung des Gerichtshofes Artikel 14c Buchstabe b eine Beschränkung des freien Personenverkehrs darstellen sollte, macht die Kommission geltend, diese Bestimmung sei im Hinblick auf die Artikel 48 und 52 EG-Vertrag gerechtfertigt. Hierzu führt die Kommission gestützt auf die Urteile vom in der Rechtssache 46/76 (Bauhuis, Slg. 1977, 5) und vom in der Rechtssache C-39/90 (Denkavit, Slg. 1991, I-3069) aus, der Rat könne sich ebenso wie die Mitgliedstaaten auf Rechtfertigungsgründe für die Beschränkungen der Grundfreiheiten berufen.

37 Außerdem habe der Gerichtshof im Urteil Kemmler nicht nur anerkannt, dass eine nationale Regelung, die dazu führe, dass ein Selbständiger den Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit zweier Mitgliedstaaten unterliege, mit der Gewährung zusätzlichen sozialen Schutzes gerechtfertigt werden könne, sondern darüber hinaus ausgeführt, dass eine solche Regelung mit Artikel 52 EG-Vertrag vereinbar sei, wenn es für sie eine angemessene Rechtfertigung" gebe. Im vorliegenden Fall seien die Gründe für die Aufnahme des Artikels 14b Buchstabe b und des Anhangs VII in die Verordnung Nr. 1408/71 eine angemessene Rechtfertigung im Hinblick auf die Artikel 48 und 52 EG-Vertrag.

38 Herr Hervein und Hervillier sowie Herr Lorthiois und Comtexbel (zusammen nachfolgend: Beklagte) führen zunächst aus, Personen in ihrer Lage hätten bis 1982 dem Allgemeinen Abkommen über die soziale Sicherheit zwischen Belgien und Frankreich vom unterlegen. Im Protokoll über die Sitzungen der Vertragsparteien vom 25. und heiße es u. a.: Wird aber der Betroffene in Frankreich als Arbeitnehmer und in Belgien als Selbständiger eingestuft, während sich im Sinne der belgischen Rechtsvorschriften beide Funktionen als ein und dieselbe berufliche Tätigkeit darstellen, so sind ausschließlich die französischen Rechtsvorschriften anwendbar. Das gilt insbesondere für den Leiter eines Unternehmens in Frankreich, der gleichzeitig in Belgien Leiter von Tochtergesellschaften dieses Unternehmens ist." Gestützt auf diese Passage habe das Tribunal de travail Tournai mit Urteil vom den Kläger verurteilt, Herrn Hervein und Hervillier die von 1974 bis 1982 zu Unrecht erhobenen Selbständigenbeiträge zuzüglich der gesetzlichen Zinsen zu erstatten. Nunmehr jedoch verpflichte Artikel 14c Buchstabe b der Verordnung Nr. 1408/71, der das erwähnte bilaterale Abkommen ersetzt habe, Herrn Hervein, sowohl in Frankreich als auch in Belgien Beiträge zu entrichten.

39 Nach Ansicht der Beklagten, die von der griechischen Regierung unterstützt werden, ist dieser Zustand ungerecht und verstößt gegen die Artikel 48 und 52 EG-Vertrag. In den Urteilen Stanton, Wolf u. a. sowie Kemmler habe der Gerichtshof entschieden, dass es mit den Artikeln 48 und 52 EG-Vertrag nicht vereinbar sei, wenn nach der Regelung eines Mitgliedstaats Personen, die bereits eine Tätigkeit in einem Lohn- oder Gehaltsverhältnis oder eine selbständige Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat ausübten, dort wohnten und einem nationalen System der sozialen Sicherheit angeschlossen seien, zur Entrichtung von Beiträgen zur Sozialversicherung für Selbständige verpflichtet seien; denn eine solche Regelung wirke sich nachteilhaft auf die Ausübung von Erwerbstätigkeiten in mehr als einem Mitgliedstaat aus. Erst recht sei es mit den Artikeln 48 und 52 EG-Vertrag unvereinbar, wenn eine Verordnung des Rates diese Wirkung habe. Zwar habe der Gerichtshof in den drei genannten Urteilen eingeräumt, dass die Beschränkung der Ausübung von Erwerbstätigkeiten außerhalb des Gebietes eines Mitgliedstaats gerechtfertigt sein könne, wenn die nationale Regelung irgendeinen zusätzlichen sozialen Schutz biete. Bei der Ausübung seiner Rechtsetzungsbefugnis könnte sich der Rat aber nicht auf diesen Rechtfertigungsgrund berufen.

40 Ferner bestreiten die Beklagten, dass die fraglichen Bestimmungen, wie der Rat behaupte, erforderlich seien, um zu verhindern, dass Personen, die gleichzeitig eine Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis in einem Mitgliedstaat und eine selbständige Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat ausübten, niedrigere Beiträge zahlten als Personen, die diese beiden Tätigkeiten in einem einzigen Mitgliedstaat ausübten. Gerade um dieses Ergebnis zu vermeiden, bestimme Artikel 14d Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71, dass eine Person, die gleichzeitig im Gebiet eines Mitgliedstaats im Lohn- oder Gehaltsverhältnis beschäftigt sei und eine selbständige Tätigkeit im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats ausübe und die nach Artikel 14c Buchstabe a der Verordnung Nr. 1408/71 den Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedstaats unterliege, so behandelt werde, als ob sie ihre gesamten Berufstätigkeiten im Gebiet des betreffenden Mitgliedstaats ausübe. Da die Beiträge in den einzelnen Mitgliedstaaten auf sehr unterschiedliche Weise berechnet würden, lasse sich außerdem nicht sagen, dass die Versicherungszugehörigkeit in nur einem Mitgliedstaat in allen Fällen dazu führe, dass die entrichteten Beiträge niedriger seien. Das Vorbringen der Kommission erscheine noch weniger überzeugend seit Erlass der Verordnung Nr. 3811/86. Denn zum einen bestimme Artikel 14c Buchstabe b in der Fassung aufgrund dieser Verordnung nicht mehr, dass eine Person, die gleichzeitig im Gebiet eines Mitgliedstaats im Lohn- oder Gehaltsverhältnis beschäftigt sei und eine selbständige Tätigkeit im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats ausübe, den Rechtsvorschriften jedes dieser Mitgliedstaaten allein in Bezug auf die in ihrem Gebiet ausgeübte Tätigkeit unterliege. Zum anderen könne Artikel 14d Absatz 2 der Verordnung Nr. 1408/71 in der Fassung aufgrund der Verordnung Nr. 3811/86 ebenso gut zur Minderung wie zur Erhöhung des Beitragssatzes führen.

41 Schließlich führen die Beklagten aus, Anhang VII betreffe nur bestimmte Mitgliedstaaten. Auch wenn die streitigen Bestimmungen in bestimmten Fällen zur Folge haben könnten, dass der Betroffene zusätzlichen Schutz erhalte, bewirkten sie daher gleichwohl eine Verstärkung der Ungleichheiten, die sich bereits aus den nationalen Rechtsvorschriften ergäben, und führten dazu, dass die Angehörigen der Mitgliedstaaten je nachdem, wo sie ihre Tätigkeiten ausübten, ungleich behandelt würden.

Würdigung durch den Gerichtshof

42 Die Gültigkeit des Artikels 14c Buchstabe b und des Anhangs VII der Verordnung Nr. 1408/71 ist im Hinblick auf die Artikel 48 und 51 EG-Vertrag betreffend die Freizügigkeit der Arbeitnehmer sowie Artikel 52 EG-Vertrag betreffend die Niederlassungsfreiheit, soweit es die Freizügigkeit der Selbständigen angeht, zu prüfen.

43 Die Regelung in Artikel 14c Buchstabe b, dessen persönlicher Anwendungsbereich durch Anhang VII der Verordnung Nr. 1408/71 bestimmt wird, kann nämlich sowohl Personen betreffen, die eine selbständige Tätigkeit in einem Mitgliedstaat ausüben und von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch machen oder machen wollen, um eine Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis in einem anderen Mitgliedstaat auszuüben, als auch Personen, die eine Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis in einem Mitgliedstaat ausüben und von ihrem Recht auf freie Niederlassung Gebrauch machen oder machen wollen, um eine selbständige Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat auszuüben.

44 Artikel 48 EG-Vertrag schreibt u. a. die Abschaffung jeder auf der Staatsangehörigkeit beruhenden unterschiedlichen Behandlung der Arbeitnehmer der Mitgliedstaaten in Bezug auf Beschäftigung, Entlohnung und sonstige Arbeitsbedingungen vor. Insbesondere gibt er - vorbehaltlich der aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigten Beschränkungen - den Arbeitnehmern das Recht, sich in einem Mitgliedstaat aufzuhalten, um dort nach den für die Arbeitnehmer dieses Staates geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften eine Beschäftigung auszuüben.

45 Nach Artikel 51 EG-Vertrag beschließt der Rat einstimmig auf Vorschlag der Kommission die auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit für die Herstellung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer notwendigen Maßnahmen; zu diesem Zweck führt er insbesondere ein System ein, das aus- und einwandernden Arbeitnehmern und ihren anspruchsberechtigten Angehörigen zum einen die Zusammenrechnung aller nach den verschiedenen innerstaatlichen Rechtsvorschriften berücksichtigten Zeiten für den Erwerb und die Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs sowie für die Berechnung der Leistungen und zum anderen die Zahlung der Leistungen an Personen, die in den Hoheitsgebieten der Mitgliedstaaten wohnen, sichert.

46 Gemäß Artikel 52 EG-Vertrag umfaßt die Niederlassungsfreiheit die Aufnahme und Ausübung selbständiger Erwerbstätigkeiten sowie die Gründung und Leitung von Unternehmen nach den Bestimmungen des Aufnahmestaats für seine eigenen Angehörigen.

47 Die Vertragsbestimmungen über die Freizügigkeit sollen somit den Angehörigen der Mitgliedstaaten die Ausübung jeder Art von Erwerbstätigkeit im gesamten Gebiet der Gemeinschaft erleichtern und stehen nationalen Regelungen entgegen, die sie benachteiligen könnten, wenn sie ihre Tätigkeit über das Hoheitsgebiet eines einzigen Mitgliedstaats hinaus ausdehnen wollen (Urteil Stanton, Randnr. 13).

48 Die Artikel 48 und 52 EG-Vertrag stehen daher der Regelung eines Mitgliedstaats entgegen, die Personen, die nebenberuflich eine selbständige Tätigkeit in diesem Mitgliedstaat ausüben, von der Pflicht zur Entrichtung von Beiträgen zur Sozialversicherung für Selbständige befreit, wenn sie hauptberuflich einer Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis im selben Mitgliedstaat nachgehen, diese Befreiung aber solchen Personen versagt, wenn sie hauptberuflich eine Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis in einem anderen Mitgliedstaat ausüben (Urteil Stanton, Randnr. 14). Eine solche Regelung wirkt sich nachteilig auf die Ausübung von Erwerbstätigkeiten in mehr als einem Mitgliedstaat aus, da sie Personen, die sich hierfür entscheiden, gegenüber denjenigen benachteiligt, die alle ihre Tätigkeiten in dem Mitgliedstaat ausüben, der die betreffende Regelung erlassen hat.

49 Zudem steht, wenn es an einer angemessenen Rechtfertigung wie der Gewährung eines zusätzlichen sozialen Schutzes für die Betroffenen fehlt, Artikel 52 EG-Vertrag der Regelung eines Mitgliedstaats entgegen, nach der Personen, die bereits eine selbständige Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat ausüben, dort wohnen und einem System der sozialen Sicherheit angeschlossen sind, Beiträge an die Sozialversicherung für Selbständige entrichten müssen (Urteil Kemmler, Randnrn. 12 und 13). Eine solche Regelung ist nämlich der Ausübung einer Erwerbstätigkeit in einem zweiten Mitgliedstaat abträglich, da den mit ihr verbundenen Sozialabgaben kein Anspruch der Betroffenen auf Gegenleistungen gegenübersteht.

50 Der Vertrag hat jedoch keine Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit vorgesehen. Insbesondere sieht Artikel 51 EG-Vertrag in Bezug auf Arbeitnehmer lediglich eine Koordinierung dieser Rechtsvorschriften vor. Die materiellen und formellen Unterschiede zwischen den Systemen der sozialen Sicherheit der einzelnen Mitgliedstaaten und folglich zwischen den Ansprüchen der dort Beschäftigten werden somit durch diese Bestimmung nicht berührt (vgl. u. a. Urteile vom in der Rechtssache 41/84, Pinna, Slg. 1986, 1, Randnr. 20, De Jaeck, Randnr. 18, und Hervein und Hervillier, Randnr. 16).

51 Der Vertrag garantiert einem Erwerbstätigen somit nicht, dass die Ausweitung seiner Tätigkeiten auf mehr als einen Mitgliedstaat oder deren Verlagerung in einen anderen Mitgliedstaat hinsichtlich der sozialen Sicherheit neutral ist. Aufgrund der Unterschiede der Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit der Mitgliedstaaten kann eine solche Ausweitung oder Verlagerung für den Erwerbstätigen je nach Einzelfall Vorteile oder Nachteile in Bezug auf den sozialen Schutz haben. Folglich verstößt ein eventueller Nachteil im Vergleich zu dem Fall, dass der Erwerbstätige alle seine Tätigkeiten in ein und demselben Mitgliedstaat ausübt, der sich aus der Ausweitung seiner Tätigkeiten oder ihrer Verlagerung in einen oder mehrere andere Mitgliedstaaten und der Tatsache ergibt, dass er neuen Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit unterliegt, grundsätzlich nicht gegen die Artikel 48 und 52 EG-Vertrag, sofern diese Rechtsvorschriften den betreffenden Erwerbstätigen im Vergleich zu den Personen, die alle ihre Tätigkeiten in dem Mitgliedstaat ausüben, in dem die genannten Vorschriften Anwendung finden, oder zu den Personen, die ihnen bereits zuvor unterlagen, nicht benachteiligen und sofern sie nicht nur dazu führen, dass Beitragsleistungen entrichtet werden, denen kein Anspruch auf Gegenleistungen gegenübersteht.

52 Somit ist die mit der Verordnung Nr. 1408/71 getroffene Regelung lediglich eine Koordinierungsregelung, die sich u. a., und zwar in ihrem Titel II, mit der Bestimmung der Rechtsvorschriften befasst, die auf Arbeitnehmer und Selbständige anzuwenden sind, die unter verschiedenen Umständen von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch machen. Es ist eine notwendige Folge dieser Regelung, dass die Höhe der für die Ausübung einer Tätigkeit zu entrichtenden Sozialversicherungsbeiträge sich je nach dem Mitgliedstaat, in dem diese Tätigkeit ganz oder teilweise ausgeübt wird, oder je nach den Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit, denen die betreffende Tätigkeit unterliegt, unterscheidet (in diesem Sinne Urteil vom in der Rechtssache C-68/99, Kommission/Deutschland, Slg. 2001, I-1865, Randnr. 29).

53 Außerdem kann der Gemeinschaftsgesetzgeber, wenn er lediglich die auf verschiedene Fälle anzuwendenden Rechtsvorschriften bestimmt, wie er es in Titel II der Verordnung Nr. 1408/71 getan hat, nicht den Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit festlegen, für deren Vereinbarkeit mit den Artikeln 48 und 52 EG-Vertrag die nationalen Stellen zu sorgen haben.

54 Nach alledem sind Unterschiede bei den Beiträgen zur und den Leistungen aus der Sozialversicherung zwischen dem Fall, dass ein Erwerbstätiger gleichzeitig einer Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis und einer selbständigen Tätigkeit in nur einem Mitgliedstaat nachgeht, und dem Fall, dass ein Erwerbstätiger die betreffenden Tätigkeiten in verschiedenen Mitgliedstaaten ausübt, für die Frage der Vereinbarkeit des Artikels 14c Buchstabe b mit den Anforderungen aus Artikel 48, 51 und 52 EG-Vertrag nicht relevant. Zu beurteilen bleibt daher, ob die vom Gemeinschaftsgesetzgeber getroffene Regelung, wonach in bestimmten Sonderfällen und entgegen der in der Verordnung Nr. 1408/71 aufgestellten Regel eine Person, die ihre Erwerbstätigkeit in zwei Mitgliedstaaten ausübt, den Rechtsvorschriften dieser beiden Mitgliedstaaten gleichzeitig unterliegt und nicht denen nur eines von ihnen, bereits als solche die Ausübung von Erwerbstätigkeiten in mehr als einem Mitgliedstaat behindert, weil die Anwendung der Rechtsvorschriften zwei verschiedener Mitgliedstaaten für die Betroffenen zwangsläufig eine komplexere Lage schaffe als die Anwendung der Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats.

55 Hierzu ist festzustellen, dass es für eine Person zweifellos manchmal einfacher ist, wenn für sie die Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats gelten. Dies ist der Fall, wenn jemand, der mehrere gleichartige Tätigkeiten in nur einem Mitgliedstaat ausübt, nur einem System der sozialen Sicherheit angeschlossen ist: Dass er mehreren Systemen der sozialen Sicherheit angeschlossen sein muss, wenn er diesen Tätigkeiten in mehreren Mitgliedstaat nachgeht, macht deren Ausübung komplexer als die Ausübung in nur einem Mitgliedstaat. Das ist aber nicht immer der Fall. Auch die Ausübung mehrerer Tätigkeiten im Lohn- oder Gehaltsverhältnis (oder von selbständigen Tätigkeiten) in verschiedenen Branchen in nur einem Mitgliedstaat kann dazu führen, dass der Erwerbstätige unter mehrere Systeme der sozialen Sicherheit fällt.

56 Auch wenn die Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis und die selbständige Tätigkeit gleichzeitig in nur einem Mitgliedstaat ausgeübt werden, besteht häufig Versicherungspflicht bei mehr als einem System der sozialen Sicherheit. In einem solchen Fall werden die Verhältnisse dadurch, dass die Ausübung verschiedenartiger Tätigkeiten in zwei oder mehr Mitgliedstaaten zur Anwendung der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften zweier Mitgliedstaaten führt, nicht unbedingt komplizierter; da die sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften des Mitgliedstaats, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird, die in diesem Staat bestehenden Bedingungen für die Ausübung dieser Tätigkeit in diesem Staat adäquat erfassen, kann ihre Anwendung sogar einfacher sein als die Anwendung der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften eines anderen Mitgliedstaats auf die genannte Tätigkeit.

57 Die Lage hängt also vom Einzelfall ab, auch wenn es zutrifft, dass die gleichzeitige Anwendung der Rechtsvorschriften zweier Mitgliedstaaten für den Betroffenen eine komplexere Lage schaffen kann als die Anwendung der Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats, wenn einer der betroffenen Mitgliedstaaten über universelle Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit verfügt oder wenn Tätigkeiten gleicher Art in den betreffenden Mitgliedstaaten unterschiedlich eingestuft werden, wie es für die Tätigkeiten der Herren Hervein und Lorthiois der Fall ist.

58 Ebenso wie aber die Artikel 48 und 52 EG-Vertrag nicht bedeuten, dass die Ausübung des Rechts der Erwerbstätigen auf Freizügigkeit niemals zu Veränderungen hinsichtlich der Höhe der von ihnen zu leistenden Sozialversicherungsbeiträge oder des ihnen zustehenden sozialen Schutzes führt, folgt mangels Harmonisierung der Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit aus ihnen nicht, dass für die Betroffenen hinsichtlich des Komplexitätsgrades der Gestaltung ihrer sozialen Absicherung unter allen Umständen Neutralität sichergestellt sein müsste.

59 Daher durfte der Rat auf Wunsch mehrerer Mitgliedstaaten und zur Berücksichtigung der Besonderheiten der Organisation der sozialen Sicherheit in diesen Staaten in Artikel 14c der Verordnung Nr. 1408/71 vorsehen, dass ein Erwerbstätiger, der in bestimmten Mitgliedstaaten im Lohn- oder Gehaltsverhältnis beschäftigt ist und in bestimmten anderen Mitgliedstaaten eine selbständige Tätigkeit ausübt, gleichzeitig den Rechtsvorschriften zweier Mitgliedstaaten unterliegt, und zwar den Vorschriften des einen aufgrund seiner Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis, denen des anderen aufgrund seiner selbständigen Tätigkeit, obwohl für ihn, wenn er diese Tätigkeiten gleichzeitig in anderen Mitgliedstaaten ausüben würde, nur die nach seiner Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis bestimmten Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats gelten würden. Damit hat der Rat seine Aufgabe erfuellt, die Anwendung der Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit für die Wanderarbeitnehmer durch Bestimmung der Rechtsvorschriften des oder der Mitgliedstaaten, die für die Betroffenen gelten, zu koordinieren.

60 Gleichzeitig hat der Rat Maßnahmen getroffen, um die Gleichbehandlung der Wanderarbeitnehmer sicherzustellen, soweit das im Rahmen einer bloßen Koordinationsregelung möglich ist. So soll mit Artikel 14d Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71, wonach ein Erwerbstätiger, der im Gebiet verschiedener Mitgliedstaaten gleichzeitig eine Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis und eine selbständige Tätigkeit ausübt und der gemäß Artikel 14c Buchstabe a der Verordnung Nr. 1408/71 den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit unterliegt, so behandelt wird, als ob er seine gesamten Berufstätigkeiten im Gebiet des betreffenden Mitgliedstaats ausübte, vermieden werden, dass ein solcher Erwerbstätiger im Gegensatz zu demjenigen, der im entsprechenden Fall nach Artikel 14c Buchstabe b den Rechtsvorschriften zweier Mitgliedstaaten unterliegt, für einen Teil seiner Tätigkeiten überhaupt nicht von Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit erfasst wird.

61 Das gleiche Ziel hat der Rat mit dem Erlass der Verordnung Nr. 3811/86 verfolgt, die seit dem gilt. Denn zum einen hat der Rat dadurch, dass er mit dieser Verordnung einen neuen Absatz 2 in Artikel 14d eingefügt hat, wonach eine Person, für die Artikel 14c Buchstabe b gilt, für die Festlegung des Beitragssatzes zu Lasten der Selbständigen nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet sie ihre Selbständigentätigkeit ausübt, so behandelt wird, als ob sie ihre Arbeitnehmertätigkeit im Gebiet dieses Staates ausübte, die Mitgliedstaaten an ihre Verpflichtung erinnert, die Erwerbstätigen, für die Artikel 14c Buchstabe b gilt, nicht schlechter zu behandeln als diejenigen, die ihre gesamten Tätigkeiten in nur einem Staat ausüben. Zum anderen hat er dadurch, dass er mehrere, in Artikel 2 der Verordnung Nr. 3811/86 aufgezählte Bestimmungen erlassen hat, die das Zusammentreffen der Leistungen erleichtern sollen, die nach den beiden anwendbaren Regelungen erbracht werden, die Mitgliedstaaten auf ihre Verpflichtung hingewiesen, sicherzustellen, dass keine Sozialversicherungsbeiträge erhoben werden, denen kein Anspruch auf Gegenleistungen gegenübersteht.

62 Daher ist Artikel 14c Buchstabe b nicht unvereinbar mit den Artikeln 48, 51 und 52 EG-Vertrag.

63 Allerdings müssen die Mitgliedstaaten, deren Rechtsvorschriften gleichzeitig gelten, in den Fällen, die von Artikel 14c Buchstabe b erfasst werden, die Anforderungen aus den Artikeln 48, 51 und 52 EG-Vertrag beachten.

64 So steht in einem Fall wie dem von Herrn Lorthiois, in dem im Hinblick auf das Niveau seiner Tätigkeit in Belgien die von ihm verlangten Beiträge zu keinerlei zusätzlichem sozialen Schutz führen, Artikel 52 EG-Vertrag der Erhebung derartiger Beiträge unmittelbar entgegen (Urteil Kemmler, Randnrn. 12 und 13, und ebenfalls in diesem Sinne Urteil vom in den verbundenen Rechtssachen 62/81 und 63/81, Seco und Desquenne & Giral, Slg. 1982, 223, Randnr. 10).

65 Führen dagegen die Beiträge, die aufgrund der zwei gemäß Artikel 14c Buchstabe b gleichzeitig anwendbaren Regelungen verlangt werden, auf beiden Seiten zu einem zusätzlichen sozialen Schutz, so stehen die Artikel 48, 51 und 52 EG-Vertrag der Erhebung solcher Beiträge grundsätzlich nicht entgegen; die Gewährung der verschiedenen Leistungen, die aufgrund der beiden Regelungen erbracht werden, muss unter Berücksichtigung der einschlägigen Koordinierungsvorschriften in der Verordnung Nr. 1408/71 und in der Durchführungsverordnung erfolgen, insbesondere der mit Artikel 2 der Verordnung Nr. 3811/86 eingeführten Vorschriften, die namentlich bezwecken, die Fälle des Zusammentreffens der Leistungen, die nach den beiden Regelungen erbracht werden, zu regeln und zu erleichtern, sofern sich die Art der fraglichen Leistungen hierfür eignet.

66 Wie der Gerichtshof bereits im Urteil vom in der Rechtssache C-227/89 (Rönfeldt, Slg. 1991, I-323) entschieden hat, lassen die Artikel 48 und 51 EG-Vertrag jedoch nicht zu, dass die Anwendung der Verordnung Nr. 1408/71 zum Verlust von Vergünstigungen der sozialen Sicherheit führt, die sich aus in das nationale Recht eingeführten Abkommen zwischen zwei oder mehr Mitgliedstaaten ergeben. In solchen Fällen müssen die Bestimmungen der Verordnung Nr. 1408/71 außer Betracht bleiben. Die gleiche Lösung hätte aufgrund des Artikels 52 EG-Vertrag in einem Fall wie dem von Herrn Hervein zu gelten, falls sich herausstellen sollte, dass vor Inkrafttreten des Artikels 14c Buchstabe b Führungskräfte von Gesellschaften, die ihre Tätigkeit gleichzeitig in Frankreich und in Belgien ausübten, gemäß dem Abkommen über die soziale Sicherheit zwischen Belgien und Frankreich vom von der Zahlung der Beiträge zur Sozialversicherung ausgenommen waren, die die belgische Regelung für Selbständige vorsah, und dass Herr Hervein aufgrund dieses Abkommens anfänglich von Beiträgen in Belgien befreit war. Die Entrichtung von Beiträgen zur belgischen Regelung für Selbständige dürfte dann nicht nach Artikel 14c Buchstabe b von ihm verlangt werden.

67 Daher ist dem vorlegenden Gericht zu antworten, dass die Prüfung der gestellten Frage nichts ergeben hat, was die Gültigkeit des Artikels 14c Buchstabe b und des Anhangs VII der Verordnung Nr. 1408/71 beeinträchtigen könnte. Gegebenenfalls obliegt es jedoch dem nationalen Gericht, das mit Rechtsstreitigkeiten wegen der Anwendung dieser Bestimmung befasst ist, zu prüfen, ob zum einen die in diesem Zusammenhang angewandten nationalen Rechtsvorschriften in einer Weise angewandt werden, die mit den Artikeln 48 und 52 EG-Vertrag vereinbar ist, insbesondere ob die nationalen Rechtsvorschriften, deren Anwendung gerügt wird, tatsächlich zu einem sozialen Schutz für den betroffenen Erwerbstätigen führen und ob zum anderen die betreffende Bestimmung auf Ersuchen des betroffenen Erwerbstätigen ausnahmsweise außer Betracht zu bleiben hat, weil er durch sie eine Vergünstigung der sozialen Sicherheit verlöre, über die er ursprünglich aufgrund eines Abkommens über die soziale Sicherheit zwischen zwei oder mehr Mitgliedstaaten verfügte.

Zur zweiten Frage

68 Aufgrund der Antwort auf die erste Frage braucht die zweite Frage nicht beantwortet zu werden.

Kostenentscheidung:

Kosten

69 Die Auslagen der belgischen und der griechischen Regierung sowie des Rates und der Kommission, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien der Ausgangsverfahren ist das Verfahren ein Zwischenstreit in den vor dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreitigkeiten. Die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
XAAAB-72783

1Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg