EuGH Urteil v. - C-35/99

Staatliche Gebührenordnung mit Mindest- und Höchstsätzen für die Leistungen der Angehörigen eines Berufsstands

Leitsatz

[1] 1. Im Rahmen der durch Artikel 177 EG-Vertrag (jetzt Artikel 234 EG) geschaffenen Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten ist es allein Sache des mit dem Rechtsstreit befassten nationalen Gerichts, in dessen Verantwortungsbereich die zu erlassende gerichtliche Entscheidung fällt, im Hinblick auf die Besonderheiten der Rechtssache sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung zum Erlass seines Urteils als auch die Erheblichkeit der dem Gerichtshof vorgelegten Fragen zu beurteilen. Betreffen daher die vorgelegten Fragen die Auslegung des Gemeinschaftsrechts, so ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, darüber zu befinden.

In Ausnahmefällen obliegt es dem Gerichtshof jedoch, zur Prüfung seiner eigenen Zuständigkeit die Umstände zu untersuchen, unter denen er von dem innerstaatlichen Gericht angerufen wird. Er kann die Entscheidung über die Vorlagefrage eines nationalen Gerichts nur ablehnen, wenn die erbetene Auslegung des Gemeinschaftsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn er nicht über die tatsächlichen oder rechtlichen Angaben verfügt, die für eine sachdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind.

( vgl. Randnrn. 24-25 )

2. Artikel 85 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 EG) betrifft zwar an sich nur das Verhalten von Unternehmen und nicht durch Gesetz oder Verordnung getroffene Maßnahmen der Mitgliedstaaten; in Verbindung mit Artikel 5 EG-Vertrag (jetzt Artikel 10 EG) verbietet er es jedoch den Mitgliedstaaten, Maßnahmen, auch in Form von Gesetzen oder Verordnungen, zu treffen oder beizubehalten, die die praktische Wirksamkeit der für die Unternehmen geltenden Wettbewerbsregeln aufheben könnten. Es verstößt gegen die Artikel 5 und 85 EG-Vertrag, wenn ein Mitgliedstaat gegen Artikel 85 verstoßende Kartellabsprachen vorschreibt oder erleichtert oder die Auswirkungen solcher Absprachen verstärkt oder wenn er seiner eigenen Regelung dadurch ihren staatlichen Charakter nimmt, dass er die Verantwortung für in die Wirtschaft eingreifende Entscheidungen privaten Wirtschaftsteilnehmern überträgt.

Insoweit kann nicht angenommen werden, dass ein Mitgliedstaat die Verantwortung für in die Wirtschaft eingreifende Entscheidungen privaten Wirtschaftsteilnehmern übertragen hätte, so dass die Regelung ihren staatlichen Charakter verlieren würde, wenn der betreffende Berufsverband nur mit der Ausarbeitung eines Vorschlags für eine Gebührenordnung betraut ist, der als solcher keine Bindungswirkung entfaltet, da der Minister den Berufsverband zur Änderung seines Vorschlags veranlassen kann, und die nationale Regelung vorsieht, dass die Gebühren durch das Gericht nach den in ihr enthaltenen Maßstäben festgesetzt werden, wobei das Gericht zudem unter bestimmten außergewöhnlichen Umständen durch eine ordnungsgemäß begründete Entscheidung von den festgelegten Hoechst- und Mindestsätzen abweichen kann. Unter diesen Voraussetzungen kann dem Mitgliedstaat auch nicht vorgeworfen werden, gegen Artikel 85 EG-Vertrag verstoßende Kartellabsprachen vorzuschreiben, zu erleichtern oder in ihren Auswirkungen zu verstärken.

Es verstößt folglich nicht gegen die Artikel 5 und 85 EG-Vertrag, wenn ein Mitgliedstaat in einem derartigen Verfahren eine Maßnahme in Form eines Gesetzes oder einer Verordnung erlässt, durch die auf der Grundlage eines von einem Berufsverband erstellten Vorschlags eine Gebührenordnung mit Mindest- und Hoechstsätzen für die Leistungen der Angehörigen des Berufsstands genehmigt wird.

( vgl. Randnrn. 34-35, 41-44 und Tenor )

Gesetze: EG-Vertrag Art. 5 ; EG-Vertrag Art. 85

Gründe

1 Der Pretore von Pinerolo hat mit Beschluss vom , beim Gerichtshof eingegangen am , gemäß Artikel 177 EG-Vertrag (jetzt Artikel 234 EG) zwei Fragen nach der Auslegung des Artikels 85 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 EG) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit über die Festsetzung der Kosten im Zusammenhang mit dem Strafverfahren gegen Herrn Arduino.

Nationales Recht

3 Die Grundsätze des Berufsrechts der Rechtsanwälte sind in Italien im Real Decreto Legislativo Nr. 1578 vom (GURI Nr. 281 vom ), umgewandelt in das Gesetz Nr. 36 vom 22. Januar 1934 (GURI Nr. 24 vom ), mit seinen späteren Änderungen (im Folgenden: Real Decreto Legislativo) niedergelegt.

4 Der Rechtsanwalt übt einen freien Beruf aus, der in der Vertretung und Beratung in Zivil-, Straf- und Verwaltungsverfahren besteht. Diese Tätigkeit ist in Italien den Rechtsanwälten vorbehalten, wobei grundsätzlich Anwaltszwang besteht (Artikel 82 der italienischen Zivilprozessordnung).

5 Der Consiglio nazionale forense (Nationaler Rat der Rechtsanwälte, im Folgenden: CNF) unterliegt den Artikeln 52 bis 55 des Real Decreto Legislativo. Er besteht aus Rechtsanwälten, die von den Angehörigen des Anwaltsstands gewählt werden, wobei auf jeden Gerichtsbezirk einer Corte di appello ein Mitglied entfällt, und ist dem Justizminister (im Folgenden: Minister) zugeordnet.

6 Artikel 57 des Real Decreto Legislativo bestimmt, dass die Maßstäbe für die Festsetzung der Gebühren und Vergütungen, die den Rechtsanwälten und den "procuratori" in Zivil- und Strafsachen sowie für die außergerichtliche Beratung zustehen, alle zwei Jahre durch Beschluss des CNF festgelegt werden. Nachdem die Gebührenordnung vom CNF beschlossen worden ist, muss sie vom Minister genehmigt werden, der zuvor gemäß Artikel 14 Absatz 20 des Gesetzes Nr. 887 vom 22. Dezember 1984 (GURI, suppl. ord. Nr. 356 vom ) eine Stellungnahme des Comitato interministeriale dei prezzi (Interministerieller Preisausschuss, im Folgenden: CIP) und gemäß Artikel 17 Absatz 3 des Gesetzes Nr. 400 vom 23. August 1988 (GURI, suppl. ord. Nr. 214 vom ) ein Gutachten des Staatsrats einzuholen hat.

7 Artikel 58 des Real Decreto Legislativo sieht vor, dass die in Artikel 57 des Real Decreto Legislativo vorgesehenen Maßstäbe anhand des Streitwerts und des Rangs der mit der Sache befassten Stelle sowie bei Strafverfahren nach der Verfahrensdauer festgelegt werden. Für jede Handlung oder Gruppe von Handlungen werden ein Mindest- und ein Hoechstsatz bestimmt.

8 Gemäß Artikel 60 des Real Decreto Legislativo werden die Gebühren vom Gericht anhand der in Artikel 57 des Real Decreto Legislativo vorgesehenen Maßstäbe und unter Berücksichtigung der Schwierigkeit und der Anzahl der behandelten Probleme festgesetzt.

9 Die Festsetzung muss sich innerhalb der nach Artikel 58 des Real Decreto Legislativo vorgesehenen Mindest- und Hoechstsätze bewegen. Das Gericht kann die Hoechstsätze nur überschreiten, wenn die Sache wegen des besonderen Charakters der Streitigkeit außergewöhnliche Bedeutung hat oder wenn der Wert der erbrachten Leistung dies rechtfertigt. Umgekehrt kann es eine Gebühr unter dem Mindestsatz festsetzen, wenn die Sache einfach gelagert ist. In beiden Fällen muss das Gericht seine Entscheidung begründen.

10 Die dem Ausgangsverfahren zugrunde liegende Gebührenordnung beruht auf einem Beschluss des CNF vom , der am geändert (im Folgenden: Beschluss des CNF) und durch Ministerialdekret Nr. 585 vom (GURI Nr. 247 vom ) genehmigt wurde. Artikel 2 dieses Dekrets bestimmt, dass "die in der Gebührenordnung im Anhang vorgesehenen Gebührenerhöhungen... ab in Höhe von 50 % [gelten], während die restlichen 50 % erst ab gelten". Diese zeitliche Staffelung der Erhöhung beruht auf der Stellungnahme des CIP, das insbesondere auf die Steigerung der Inflation hinwies. Vor der Genehmigung der Gebührenordnung befasste der Minister den CNF erneut mit der Sache; dieser billigte in seiner Sitzung vom den Vorschlag einer phasenweisen Anwendung der Gebührenordnung.

11 Gemäß Artikel 4 Absatz 1 des Beschlusses des CNF ist es verboten, von den Mindestgebühren für die Leistungen der Rechtsanwälte und der "procuratori" abzuweichen. Stehen jedoch wegen der besonderen Umstände des Einzelfalls die in der Gebührenordnung vorgesehenen Sätze in einem offensichtlichen Missverhältnis zu den Leistungen des Rechtsanwalts oder des "procuratore", so können gemäß Artikel 4 Absatz 2 die in der Gebührenordnung festgelegten Hoechstsätze auch über die in Artikel 5 Absatz 2 des Beschlusses vorgesehene Verdoppelung hinaus überschritten werden; umgekehrt können in der Gebührenordnung enthaltenen Mindestsätze unterschritten werden, wenn die hieran interessierte Partei eine Stellungnahme der zuständigen Rechtsanwaltskammer vorlegt.

12 Artikel 5 des Beschlusses des CNF enthält allgemeine Regeln über die Gebührenfestsetzung. Er bestimmt in Absatz 1, dass bei der Festsetzung der von der unterliegenden Partei zu tragenden Gebühren die Art der Streitigkeit und der Streitwert, die Bedeutung und die Anzahl der behandelten Probleme sowie der Rang der mit der Sache befassten Stelle zu berücksichtigen ist, wobei den Leistungen, die der Rechtsanwalt vor Gericht erbracht hat, besonderes Gewicht zukommt. Nach Absatz 2 können die der unterliegenden Partei auferlegten Gebühren in Sachen, die wegen der aufgeworfenen Rechtsfragen besondere Bedeutung haben, das Doppelte der festgelegten Hoechstsätze erreichen. Gemäß Absatz 3 können bei der Abrechnung der Gebühren gegenüber dem Mandanten neben den in den vorstehenden Absätzen genannten Gesichtspunkten auch der Ausgang des Verfahrens, durch das Verfahren erlangte Vorteile einschließlich immaterieller Vorteile sowie die Dringlichkeit der im Verfahren zu treffenden Maßnahmen berücksichtigt werden. In Sachen von außergewöhnlicher Bedeutung können die Gebühren bis zum Vierfachen der festgelegten Hoechstsätze betragen.

Das Ausgangsverfahren

13 Gegen Herrn Arduino wurde vor dem Pretore von Pinerolo ein Strafverfahren durchgeführt, weil er fahrlässig, nachlässig oder in unvorsichtiger Weise unter Verletzung der straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften ein Überholmanöver auf einer Strecke ausgeführt hatte, auf der das Überholen nicht erlaubt war, wobei es zu einem Zusammenstoß mit dem Fahrzeug des Herrn Dessi kam. Dieser erhob Nebenklage. Bei der Festsetzung der vom Angeklagten zu erstattenden Kosten des Nebenklägers wich der Pretore von der durch das Ministerialdekret Nr. 585/94 genehmigten Gebührenordnung ab.

14 Im Rechtsmittelverfahren erklärte die Corte suprema di cassazione die Abweichung von der Gebührenordnung für rechtswidrig. Mit Urteil Nr. 1363 vom 29. April/ hob sie das Urteil des Pretore von Pinerolo im Hinblick auf die Kostenentscheidung auf und verwies die Sache insoweit an das erstinstanzliche Gericht zurück.

15 Der Pretore von Pinerolo führt aus, in der italienischen Rechtsprechung bestuenden zwei gegenläufige Tendenzen bei der Beurteilung der Frage, ob die mit dem Ministerialdekret Nr. 585/94 genehmigte Gebührenordnung für Rechtsanwälte eine wettbewerbsbeschränkende Vereinbarung im Sinne von Artikel 85 EG-Vertrag sei.

16 Nach der einen Auffassung entsprächen die Merkmale dieser nationalen Bestimmungen denen der Regelung über die Gebührenordnung für Zollspediteure, die dem Urteil des Gerichtshofes vom in der Rechtssache C-35/96 (Kommission/Italien, Slg. 1998, I-3851) zugrunde gelegen habe. Der CNF sei eine Unternehmensvereinigung im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag, die durch keine gesetzliche Vorschrift verpflichtet werde, Kriterien des Allgemeininteresses bei der Festlegung der Gebührenordnung für Rechtsanwälte zu berücksichtigen. Die Gerichte hätten daher von der Anwendung dieser Gebührenordnung abzusehen.

17 Nach einer anderen Tendenz in der Rechtsprechung beruhe die Gebührenordnung nicht auf einer willkürlichen Festsetzung durch den betreffenden Berufsverband. Die Beteiligung staatlicher Stellen habe sowohl in der Ausarbeitungs- als auch in der Genehmigungsphase entscheidende Bedeutung, so dass keine gegen Artikel 85 EG-Vertrag verstoßende Übertragung von Befugnissen staatlicher Stellen an private Wirtschaftsteilnehmer vorliege, durch die es diesen ermöglicht würde, ihre Gebühren selbst festzulegen.

18 Der Pretore von Pinerolo hat daher das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof die folgenden Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Fällt der durch das Ministerialdekret Nr. 585/94 genehmigte Beschluss des CNF, mit dem eine (unabdingbare) Gebührenordnung für Rechtsanwälte festgelegt wurde, in den Geltungsbereich des Verbotes nach Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag?

2. Falls die erste Frage bejaht wird: Fällt der hier zu beurteilende Sachverhalt unter Artikel 85 Absatz 3 EG-Vertrag, der unter bestimmten Voraussetzungen die Unanwendbarkeit des Verbotes vorsieht?

Zur Zulässigkeit

19 Die italienische Regierung erhebt Einwände gegen die Zulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens.

20 Sie bezweifelt erstens das tatsächliche Vorliegen eines Rechtsstreits im Ausgangsverfahren.

21 Nach dem Urteil der Corte suprema di cassazione habe die Versicherung des Angeklagten die Kosten des Nebenklägers bezahlt. Aufgrund dieser Zahlung habe der Nebenkläger auf eine weitere Beteiligung am Ausgangsverfahren verzichtet, und der Rechtsanwalt des Angeklagten habe den Pretore von Pinerolo ersucht, den Rechtsstreit für erledigt zu erklären. Beim gegenwärtigen Stand des Verfahrens sei der Ausgangsrechtsstreit somit gegenstandslos geworden.

22 Für die italienische Regierung sei unter diesen Umständen nicht recht verständlich, warum das vorlegende Gericht darauf bestehe, die streitige Gebührenordnung auf ihre Vereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht zu prüfen. Es sei nicht ausgeschlossen, dass der Pretore von Pinerolo die Gelegenheit nutzen wolle, um eine Rechtsfrage zu klären, die in Italien umstritten sei.

23 Zweitens ist die italienische Regierung der Auffassung, der Vorlagebeschluss enthalte keine ausreichenden Angaben über den rechtlichen und tatsächlichen Zusammenhang, in dem sich die Fragen stellten. Der Pretore von Pinerolo habe nicht angegeben, aus welchen Gründen er die streitige Gebührenordnung nicht angewandt habe.

24 Nach ständiger Rechtsprechung ist es im Rahmen der durch Artikel 177 EG-Vertrag geschaffenen Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten allein Sache des mit dem Rechtsstreit befassten nationalen Gerichts, in dessen Verantwortungsbereich die zu erlassende gerichtliche Entscheidung fällt, im Hinblick auf die Besonderheiten der Rechtssache sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung zum Erlass seines Urteils als auch die Erheblichkeit der dem Gerichtshof vorgelegten Fragen zu beurteilen. Betreffen daher die vorgelegten Fragen die Auslegung des Gemeinschaftsrechts, so ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, darüber zu befinden (vgl. insbesondere Urteile vom in der Rechtssache C-415/93, Bosman, Slg. 1995, I-4921, Randnr. 59, und vom in der Rechtssache C-379/98, PreussenElektra, Slg. 2001, I-2099, Randnr. 38).

25 Der Gerichtshof hat jedoch auch darauf hingewiesen, dass es ihm in Ausnahmefällen obliegt, zur Prüfung seiner eigenen Zuständigkeit die Umstände zu untersuchen, unter denen er von dem innerstaatlichen Gericht angerufen wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Dezember 1981 in der Rechtssache 244/80, Foglia, Slg. 1981, 3045, Randnr. 21). Er kann die Entscheidung über die Vorlagefrage eines nationalen Gerichts nur ablehnen, wenn die erbetene Auslegung des Gemeinschaftsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn er nicht über die tatsächlichen oder rechtlichen Angaben verfügt, die für eine sachdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (vgl. insbesondere Urteile Bosman, Randnr. 61, und PreussenElektra, Randnr. 39).

26 Dies ist im Ausgangsverfahren nicht der Fall.

27 Den Akten des Ausgangsverfahrens ist nämlich zu entnehmen, dass dieses Verfahren nach wie vor bei dem vorlegenden Gericht anhängig ist; die italienische Regierung hat auch keine Beweise für eine Einigung zwischen den Parteien über die Kosten vorgelegt, durch die der Rechtsstreit beendet worden sein könnte.

28 Was die im Vorlagebeschluss enthaltenen Angaben betrifft, so zeigen die von den Regierungen der Mitgliedstaaten und der Kommission nach Artikel 20 der EG-Satzung des Gerichtshofes abgegebenen Erklärungen, dass diese anhand dieser Angaben in angemessener Weise zu den Vorlagefragen Stellung nehmen konnten.

29 Außerdem sind die Angaben im Vorlagebeschluss durch die beim Gerichtshof eingereichten schriftlichen Erklärungen ergänzt worden. Alle diese im Sitzungsbericht wiedergegebenen Gesichtspunkte sind den Regierungen der Mitgliedstaaten und den anderen Beteiligten im Hinblick auf die mündliche Verhandlung, in der sie gegebenenfalls ihre Erklärungen ergänzen konnten, zur Kenntnis gebracht worden (in diesem Sinne auch Urteile vom in der Rechtssache C-67/96, Albany, Slg. 1999, I-5751, Randnr. 43, und in den Rechtssachen C-115/97 bis C-117/97, Brentjens', Slg. 1999, I-6025, Randnr. 42).

30 Schließlich verschaffen die Angaben des vorlegenden Gerichts, soweit erforderlich ergänzt durch die genannten Gesichtspunkte, dem Gerichtshof eine ausreichende Kenntnis des tatsächlichen und rechtlichen Rahmens des Ausgangsverfahrens, so dass er die einschlägigen Vertragsbestimmungen auslegen kann.

31 Die vom Pretore von Pinerolo vorgelegten Fragen sind damit zulässig.

Zu den Vorlagefragen

32 Mit den beiden Fragen, die gemeinsam zu untersuchen sind, möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob es gegen die Artikel 5 EG-Vertrag (jetzt Artikel 10 EG) und 85 EG-Vertrag verstößt, wenn ein Mitgliedstaat eine Maßnahme in Form eines Gesetzes oder einer Verordnung erlässt, durch die auf der Grundlage eines von einer berufsständischen Vertretung von Rechtsanwälten erstellten Vorschlags eine Gebührenordnung mit Mindest- und Hoechstsätzen für die Leistungen der Angehörigen des Berufsstands genehmigt wird, soweit diese staatliche Maßnahme in einem Verfahren wie dem ergeht, das in der italienischen Regelung vorgesehen ist.

33 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass diese staatliche Maßnahme, indem sie sich auf das gesamte Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats erstreckt, im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag zur Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten geeignet ist (in diesem Sinne Urteil Kommission/Italien, Randnr. 48).

34 Artikel 85 EG-Vertrag betrifft zwar an sich nur das Verhalten von Unternehmen und nicht durch Gesetz oder Verordnung getroffene Maßnahmen der Mitgliedstaaten; in Verbindung mit Artikel 5 EG-Vertrag verbietet er es jedoch den Mitgliedstaaten, Maßnahmen, auch in Form von Gesetzen oder Verordnungen, zu treffen oder beizubehalten, die die praktische Wirksamkeit der für die Unternehmen geltenden Wettbewerbsregeln aufheben könnten (Urteile vom in der Rechtssache 267/86, Van Eycke, Slg. 1988, 4769, Randnr. 16, vom in der Rechtssache C-185/91, Reiff, Slg. 1993, I-5801, Randnr. 14, vom in der Rechtssache C-153/93, Delta Schiffahrts- und Speditionsgesellschaft, Slg. 1994, I-2517, Randnr. 14, vom in der Rechtssache C-96/94, Centro Servizi Spediporto, Slg. 1995, I-2883, Randnr. 20, und Kommission/Italien, Randnr. 53; vgl. auch zu Artikel 86 EG-Vertrag [jetzt Artikel 82 EG] Urteil vom in der Rechtssache 13/77, GB-Inno-BM, Slg. 1977, 2115, Randnr. 31).

35 Wie der Gerichtshof entschieden hat, liegt eine Verletzung der Artikel 5 und 85 EG-Vertrag vor, wenn ein Mitgliedstaat gegen Artikel 85 verstoßende Kartellabsprachen vorschreibt oder erleichtert oder die Auswirkungen solcher Absprachen verstärkt oder wenn er seiner eigenen Regelung dadurch ihren staatlichen Charakter nimmt, dass er die Verantwortung für in die Wirtschaft eingreifende Entscheidungen privaten Wirtschaftsteilnehmern überträgt (Urteile Van Eycke, Randnr. 16, Reiff, Randnr. 14, Delta Schiffahrts- und Speditionsgesellschaft, Randnr. 14, Centro Servizi Spediporto, Randnr. 21, und Kommission/Italien, Randnr. 54).

36 Dass ein Mitgliedstaat einen Berufsverband mit der Ausarbeitung einer Gebührenordnung für Dienstleistungen betraut, führt nicht automatisch dazu, dass die schließlich verabschiedete Gebührenordnung den Charakter einer staatlichen Regelung verliert.

37 Das ist dann nicht der Fall, wenn die Mitglieder des Berufsverbands als von den betroffenen Wirtschaftsteilnehmern unabhängige Sachverständige angesehen werden können, die gesetzlich verpflichtet sind, bei der Gebührenfestsetzung nicht nur die Interessen der Unternehmen oder der Unternehmensvereinigungen des Sektors, den sie vertreten, sondern auch das Interesse der Allgemeinheit und das Interesse der Unternehmen anderer Sektoren oder derjenigen, die die betreffenden Dienstleistungen in Anspruch nehmen, zu berücksichtigen (in diesem Sinne Urteile Reiff, Randnrn. 17 bis 19 und 24, Delta Schiffahrts- und Speditionsgesellschaft, Randnrn. 16 bis 18 und 23, vom in den Rechtssachen C-140/94 bis C-142/94, DIP u. a., Slg. 1995, I-3257, Randnrn. 18 und 19, sowie Kommission/Italien, Randnr. 44).

38 Für das Ausgangsverfahren ergibt sich aus der Darstellung des nationalen rechtlichen Rahmens, dass der CNF, der ausschließlich aus Rechtsanwälten besteht, die von den Angehörigen des Anwaltsstands gewählt werden, vom italienischen Staat dazu verpflichtet wurde, alle zwei Jahre einen Vorschlag für eine Gebührenordnung mit Mindest- und Hoechstsätzen für die Leistungen der Rechtsanwälte vorzulegen. Zwar sind die Gebühren und Vergütungen nach Artikel 58 des Real Decreto Legislativo anhand des Streitwerts und des Rangs der mit der Sache befassten Stelle sowie in Strafsachen nach der Verfahrensdauer festzulegen, doch stellt das Real Decreto Legislativo nicht wirklich Kriterien des Allgemeininteresses auf, die der CNF zu beachten hätte.

39 Die dem Ausgangsverfahren zugrunde liegende nationale Regelung enthält daher weder Verfahrensvorschriften noch materielle Bestimmungen, durch die mit hinreichender Wahrscheinlichkeit sichergestellt werden könnte, dass der CNF bei der Ausarbeitung des Vorschlags für die Gebührenordnung als eine im Allgemeininteresse tätige Ausprägung der öffentlichen Gewalt handelt.

40 Es ist auch nicht zu erkennen, dass der italienische Staat auf die Ausübung seiner Letztentscheidungsbefugnis oder auf die Kontrolle der Anwendung der Gebührenordnung verzichtet hätte, was durch die in Randnummer 10 des vorliegenden Urteils angeführten Umstände bestätigt wird.

41 Zum einen ist der CNF nur mit der Ausarbeitung eines Vorschlags für die Gebührenordnung betraut, der als solcher keine Bindungswirkung entfaltet. Ohne die Genehmigung des Ministers tritt die vorgeschlagene Gebührenordnung nicht in Kraft, so dass die früher genehmigten Gebührensätze anwendbar bleiben. Auf diese Weise kann der Minister den CNF zur Änderung seines Vorschlags veranlassen. Im Übrigen stehen dem Minister zwei staatliche Organe, der Staatsrat und der CIP, zur Seite, deren Stellungnahmen er vor der Genehmigung der Gebührenordnung einzuholen hat.

42 Zum anderen sieht Artikel 60 des Real Decreto Legislativo vor, dass die Gebühren durch das Gericht anhand der in Artikel 57 des Real Decreto Legislativo vorgesehenen Maßstäbe und unter Berücksichtigung der Schwierigkeit und der Anzahl der behandelten Probleme festgesetzt werden. Das Gericht kann zudem unter bestimmten außergewöhnlichen Umständen durch eine ordnungsgemäß begründete Entscheidung von den nach Artikel 58 des Real Decreto Legislativo festgelegten Hoechst- und Mindestsätzen abweichen.

43 Unter diesen Umständen kann nicht angenommen werden, dass der italienische Staat die Verantwortung für in die Wirtschaft eingreifende Entscheidungen privaten Wirtschaftsteilnehmern übertragen hätte, was zur Folge hätte, dass die dem Ausgangsverfahren zugrunde liegende Regelung ihren staatlichen Charakter verlieren würde. Aus den in den Randnummern 41 und 42 des vorliegenden Urteils angeführten Gründen kann gegen den italienischen Staat auch nicht der Vorwurf erhoben werden, gegen Artikel 85 EG-Vertrag verstoßende Kartellabsprachen vorzuschreiben, zu erleichtern oder die Auswirkungen solcher Absprachen zu verstärken.

44 Auf die Vorlagefragen ist daher zu antworten, dass es nicht gegen die Artikel 5 und 85 EG-Vertrag verstößt, wenn ein Mitgliedstaat eine Maßnahme in Form eines Gesetzes oder einer Verordnung erlässt, durch die auf der Grundlage eines von einer berufsständischen Vertretung von Rechtsanwälten erstellten Vorschlags eine Gebührenordnung mit Mindest- und Hoechstsätzen für die Leistungen der Angehörigen des Berufsstands genehmigt wird, soweit diese staatliche Maßnahme in einem Verfahren wie dem ergeht, das in der italienischen Regelung vorgesehen ist.

Kostenentscheidung:

Kosten

45 Die Auslagen der italienischen, der deutschen, der französischen und der finnischen Regierung sowie der Kommission, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStR 2002 S. 652 Nr. 15
HAAAB-72745

1Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg