EuGH Urteil v. - C-173/96

Ansprüche der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen - Begriff der wirtschaftlichen Einheit

Leitsatz

[1] Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 77/187 des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen ist dahin auszulegen, daß diese Richtlinie auf einen Fall, in dem eine öffentliche Einrichtung, die ein erstes Unternehmen mit ihrem Haushilfedienst für Personen in einer Notlage oder mit der Bewachung bestimmter eigener Räumlichkeiten betraut hat, beschließt, zum Ablauf oder nach Kündigung des Vertrages mit diesem Unternehmen ein zweites Unternehmen mit der betreffenden Dienstleistung zu beauftragen, anwendbar ist, sofern der Vorgang mit dem Übergang einer wirtschaftlichen Einheit zwischen den beiden Unternehmen einhergeht. Der Begriff der wirtschaftlichen Einheit bezieht sich auf eine organisierte Gesamtheit von Personen und Sachen zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigener Zielsetzung. Der blosse Umstand, daß die nacheinander von dem alten und dem neuen Auftragnehmer erbrachten Leistungen einander ähnlich sind, lässt nicht auf den Übergang einer solchen Einheit schließen.

Gesetze: Richtlinie 77/187 Art. 1 Abs. 1

Gründe

1 Das Tribunal Superior de Justicia de Castilla-La Mancha (C-173/96) und das Arbeitsgericht Lörrach (C-247/96) haben mit Beschlüssen vom und vom , beim Gerichtshof eingegangen am und am , gemäß Artikel 177 EG-Vertrag Fragen nach der Auslegung der Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen (ABl. L 61, S. 26) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Fragen stellen sich zum einen in einem Rechtsstreit Sánchez Hidalgo u. a. gegen Asociación de Servicios Aser (im folgenden: Aser) und Sociedad Cooperativa Minerva (im folgenden: Minerva) und zum anderen in einem Rechtsstreit Ziemann gegen Ziemann Sicherheit GmbH (im folgenden: Ziemann GmbH) und Horst Bohn Sicherheitsdienst (im folgenden: Bohn).

3 Im Anschluß an die Verkündung des Urteils vom 11. März 1997 in der Rechtssache C-13/95 (Süzen, Slg. 1997, I-1259) ist das Verfahren in den vorliegenden Rechtssachen jeweils durch Beschluß des Präsidenten des Gerichtshofes vom ausgesetzt worden. Der Gerichtshof hat die vorlegenden Gerichte aufgefordert, ihm mitzuteilen, ob sie ihre Fragen im Licht dieses Urteils und des Urteils vom in der Rechtssache C-392/92 (Schmidt, Slg. 1994, I-1311) aufrechterhalten wollen. Die Gerichte haben dies mit Schreiben an den Gerichtshof vom (C-173/96) und vom (C-247/96) bejaht. Das Verfahren in den vorliegenden Rechtssachen ist durch Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofes vom (C-173/96) und vom (C-247/96) wiederaufgenommen worden.

4 Die beiden Rechtssachen sind durch Beschluß des Präsidenten der Fünften Kammer vom zu gemeinsamer mündlicher Verhandlung und Entscheidung verbunden worden.

Rechtssache C-173/96

5 Die Stadt Guadalajara betraute mit ihrem Haushilfedienst für Personen in einer Notlage das Unternehmen Minerva. Dieses Unternehmen beschäftigte hierzu mehrere Jahre lang Frau Sánchez Hidalgo und vier weitere Arbeitnehmerinnen.

6 Nach Ablauf des Auftrags betraute die Stadt Guadalajara ab Aser mit dem fraglichen Dienst. Aser stellte dann Frau Sánchez Hidalgo und ihre vier Kolleginnen im Rahmen von Teilzeitverträgen ein, ohne die Dauer ihrer Betriebszugehörigkeit bei ihrem vorherigen Arbeitgeber anzuerkennen.

7 Da die fünf Arbeitnehmerinnen die Nichtberücksichtigung dieser Betriebszugehörigkeit für einen Verstoß gegen Artikel 44 des Estatuto de los Trabajadores halten, durch das die Richtlinie 77/187 in spanisches Recht umgesetzt worden ist, erhoben sie beim Juzgado de lo Social Guadalajara Klage auf Feststellung, daß zwischen Minerva und Aser eine Unternehmenssukzession stattgefunden hat.

8 Das Gericht wies ihre Klage durch Urteil vom ab, weil die Voraussetzungen für einen Unternehmensübergang im Sinne des nationalen Rechts nicht erfuellt seien.

9 Frau Sánchez Hidalgo und ihre vier Kolleginnen legten gegen dieses Urteil beim Tribunal Superior de Justicia de Castilla-La Mancha Rechtsmittel ein.

10 Dieses verweist in seinem Vorlagebeschluß auf die Rechtsprechung des Tribunal Supremo, wonach der in Artikel 44 des Estatuto de los Trabajadores vorgesehene Arbeitnehmerschutz nur zu gewähren sei, wenn materielle Betriebsmittel von einem kontrahierenden Unternehmen auf ein anderes übertragen würden oder wenn dies im Tarifvertrag für den betreffenden Wirtschaftszweig oder in den Ausschreibungsbedingungen für die neue Auftragsvergabe vorgesehen sei. Die vorliegende Rechtssache entspreche keinem dieser Fälle. Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts ist die fragliche nationale Vorschrift jedoch in Einklang mit der Richtlinie 77/187 auszulegen, deren Umsetzung sie bewirken solle. Der Gerichtshof scheine die Richtlinie im Fall einer einfachen Nachfolge in der Leistungserbringung unabhängig von irgendeiner Übertragung materieller Aktiva für anwendbar zu halten (siehe insbesondere Urteil vom in der Rechtssache C-29/91, Redmond Stichting, Slg. 1992, I-3189, und Urteil Schmidt).

11 Das Tribunal Superior de Justicia de Castilla-La Mancha ist nach alledem der Ansicht, daß die Entscheidung des Rechtsstreits von der Auslegung der Richtlinie 77/187 abhängt, und hat daher dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Fällt es in den Anwendungsbereich des Artikels 1 Absatz 1 der Richtlinie 77/187/EWG vom 14. Februar 1977, wenn ein Unternehmen die bisher für Rechnung einer Gemeinde in deren Auftrag vorgenommene Erbringung der Dienstleistung der häuslichen Hilfe für Personen, die sich in einer Notlage befinden, beendet und einem anderen Unternehmen ein neuer Auftrag für diese Dienstleistung erteilt wird, ohne daß Sachelemente übertragen werden und ohne daß im Tarifvertrag oder in den Ausschreibungsbedingungen etwas über die Verpflichtung des neuen mit der Dienstleistung beauftragten Unternehmens zur Übernahme der Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis mit den Arbeitnehmern des bisher beauftragten Unternehmens ausgesagt wird?

Rechtssache C-247/96

12 Horst Ziemann, arbeitete von 1979 bis 1995 ununterbrochen als Wachmann eines Sanitätsdepots der Bundeswehr in Efringen-Kirchen. Während dieser Zeit war er sukzessive bei den fünf Bewachungsunternehmen beschäftigt, die nacheinander den Bewachungsauftrag für dieses Depot erhalten hatten, zuletzt von 1990 bis 1995 bei der Ziemann GmbH.

13 Am kündigte die Bundeswehr den mit der letztgenannten Firma geschlossenen Bewachungsvertrag und vergab den fraglichen Auftrag im Wege einer neuen Ausschreibung an Bohn. Diese übernahm die für das Depot eingesetzten Wachleute der Ziemann GmbH bis auf drei Arbeitnehmer, darunter Herr Ziemann. Die Ziemann GmbH, die ungefähr 160 Arbeitnehmer an weiteren Wachobjekten beschäftigt, die zum Teil jedoch weit von Efringen-Kirchen entfernt sind, kündigte Herrn Ziemann das Arbeitsverhältnis zum .

14 Herr Ziemann erhob am beim Arbeitsgericht Lörrach Klage auf Feststellung, daß die Kündigung unwirksam ist. Er machte geltend, der Verlust des Wachauftrags der Ziemann GmbH für das Depot in Efringen-Kirchen und die Vergabe dieses Auftrags an Bohn stellten einen Übergang eines Betriebsteils im Sinne der Richtlinie 77/187 und von § 613a BGB dar, durch den diese Richtlinie in deutsches Recht umgesetzt werde. Die Ziemann GmbH habe ihn also unter Verstoß gegen das deutsche Recht aus mit dem genannten Übergang zusammenhängenden Gründen entlassen.

15 Die Ziemann GmbH und Bohn meinten demgegenüber, daß ein Betriebsübergang im vorliegenden Fall nicht gegeben sei, da es zwischen ihnen keine rechtlichen Beziehungen gebe.

16 Das vorlegende Gericht ist der Auffassung, aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes, insbesondere aus dem Urteil Schmidt, ergebe sich, daß die Richtlinie 77/187 immer dann anwendbar sei, wenn ein Unternehmen wie hier eine bis dahin von einem anderen Unternehmen ausgeuebte Tätigkeit fortsetze oder wiederaufnehme. Das Gericht weist in diesem Zusammenhang auf die völlige Übereinstimmung zwischen den Tätigkeiten hin, die von den verschiedenen Unternehmen, die nacheinander die Bewachung des Sanitätsdepots in Efringen-Kirchen übernommen hätten, ausgeuebt worden seien. Die Organisation und die Durchführung der Bewachung würden weitgehend von der Bundeswehr festgelegt. Diese greife in die Auswahl der Wachleute ein und gebe deren Verpflichtungen, die Art ihrer Aufgaben, den Umfang ihres Einsatzes, ihre Ausbildung an der Waffe oder aber ihre Ausstattung detailliert vor.

17 Ausserdem seien die Wachaufgaben gemäß dem Gesetz über die Anwendung unmittelbaren Zwangs und die Ausübung besonderer Befugnisse durch Soldaten der Bundeswehr und zivile Wachpersonen (UZwGBw) durchzuführen. Die von den verschiedenen Bewachungsunternehmen mit ihren Arbeitnehmern geschlossenen Arbeitsverträge seien schließlich insofern nahezu identisch, als sie im wesentlichen tarifvertraglich geregelt seien.

18 Das Arbeitsgericht Lörrach ist der Ansicht, daß die Entscheidung des Rechtsstreits von der Auslegung der Richtlinie 77/187 abhängt, und hat daher dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Ist Artikel 1 Absatz 1 und somit auch Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 77/187/EWG des Rates (ABl. L 61, S. 26) auch auf den Übergang von Betriebsteilen wie die Wachaufgaben einer militärischen Einrichtung anwendbar, wenn eine direkte vertragliche Übertragung zwischen Nachfolgeauftragsunternehmen (Bewachungsunternehmen) nicht besteht?

2. Gilt dies jedenfalls dann, wenn der Betriebsteil nach Beendigung des Auftrags an den Auftraggeber zurückfällt und sodann in unmittelbarem zeitlichem Anschluß wieder ein Dienstleistungsauftrag mit im wesentlichen gleichen inhaltlichen Vorgabenkonditionen einem Nachfolgeauftragnehmer übertragen wird?

3. Ist jedenfalls dann ein Betriebsübergang im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 der Richtlinie 77/187 des Rates zu bejahen, wenn im wesentlichen immer die gleichen Arbeitnehmer die gleichen Wachaufgaben unter im wesentlichen gleichen Konditionen, die weitgehend vom Auftraggeber bestimmt werden, verrichten?

Die Vorabentscheidungsfragen

19 Die Fragen der vorlegenden Gerichte, die zweckmässigerweise zusammen zu prüfen sind, gehen dahin, ob und unter welchen Voraussetzungen die Richtlinie 77/187 auf einen Fall anwendbar ist, in dem eine öffentliche Einrichtung, die ein erstes Unternehmen mit ihrem Haushilfedienst für Personen in einer Notlage oder mit der Bewachung bestimmter eigener Räumlichkeiten betraut hat, beschließt, zum Ablauf oder nach Kündigung des Vertrages mit diesem Unternehmen ein zweites Unternehmen mit der betreffenden Dienstleistung zu beauftragen.

20 Nach ihrem Artikel 1 Absatz 1 ist die Richtlinie 77/187 auf den Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen auf einen anderen Inhaber durch vertragliche Übertragung oder durch Verschmelzung anwendbar.

21 Die Richtlinie 77/187 soll die Kontinuität der im Rahmen einer wirtschaftlichen Einheit bestehenden Arbeitsverhältnisse unabhängig von einem Inhaberwechsel gewährleisten. Entscheidend für einen Übergang im Sinne der Richtlinie ist daher, ob die fragliche Einheit ihre Identität bewahrt, was namentlich dann zu bejahen ist, wenn der Betrieb tatsächlich weitergeführt oder wiederaufgenommen wird (Urteil vom in der Rechtssache 24/85, Spijkers, Slg. 1986, 1119, Randnrn. 11 f., und zuletzt Urteil Süzen, Randnr. 10).

22 Das Fehlen einer vertraglichen Beziehung zwischen Veräusserer und Erwerber oder, wie in den Ausgangsverfahren, zwischen zwei Unternehmen, die nacheinander mit dem Haushilfedienst oder der Bewachung eines Sanitätsdepots beauftragt worden sind, kann zwar ein Indiz dafür darstellen, daß kein Übergang im Sinne der Richtlinie 77/187 erfolgt ist; ihm kommt in diesem Zusammenhang aber keine ausschlaggebende Bedeutung zu (Urteil Süzen, Randnr. 11).

23 Die Richtlinie 77/187 ist nämlich in allen Fällen anwendbar, in denen die für den Betrieb des Unternehmens verantwortliche natürliche oder juristische Person, die die Arbeitgeberverpflichtungen gegenüber den Beschäftigten des Unternehmens eingeht, im Rahmen vertraglicher Beziehungen wechselt. Somit setzt die Anwendung der Richtlinie 77/187 nicht voraus, daß zwischen Veräusserer und Erwerber unmittelbar vertragliche Beziehungen bestehen; die Übertragung kann auch in zwei Schritten unter Einschaltung eines Dritten, wie z. B. des Eigentümers oder des Verpächters der Betriebsmittel, erfolgen (u. a. Urteil vom in den Rechtssachen C-171/94 und C-172/94, Merckx und Neuhuys, Slg. 1996, I-1253, Randnrn. 28 bis 30, und Urteil Süzen, Randnr. 12).

24 Auch daß der fragliche Auftrag durch eine Einrichtung des öffentlichen Rechts vergeben worden ist, steht der Anwendung der Richtlinie 77/187 nicht entgegen, da weder die häusliche Hilfe für Personen in einer Notlage noch die Bewachung hoheitliche Tätigkeiten sind (in diesem Sinne Urteil vom in der Rechtssache C-298/94, Henke, Slg. 1996, I-4989). Ferner gilt die Richtlinie 77/187 für alle Personen, die als Arbeitnehmer nach nationalem Arbeitsrecht geschützt sind (Urteil vom in der Rechtssache 105/84, Danmols Inventar, Slg. 1985, 2639, Randnr. 27, und Urteil Redmond Stichting, Randnr. 18). Bei den hier betroffenen Beschäftigten ist dies unstreitig der Fall.

25 Die Anwendung der Richtlinie 77/187 setzt jedoch voraus, daß es um den Übergang einer auf Dauer angelegten wirtschaftlichen Einheit geht, deren Tätigkeit nicht auf die Ausführung eines bestimmten Vorhabens beschränkt ist (Urteil vom in der Rechtssache C-48/94, Rygaard, Slg. 1995, I-2745, Randnr. 20). Der Begriff "Einheit" bezieht sich dabei auf eine organisierte Gesamtheit von Personen und Sachen zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigener Zielsetzung (Urteil Süzen, Randnr. 13).

26 Eine solche Einheit muß zwar hinreichend strukturiert und selbständig sein, umfasst aber nicht notwendigerweise bedeutsame materielle oder immaterielle Betriebsmittel. In bestimmten Wirtschaftszweigen wie dem Reinigungs- oder dem Bewachungsgewerbe treten diese Betriebsmittel nämlich oft nur in ihrer einfachsten Form in Erscheinung, und es kommt dort im wesentlichen auf die menschliche Arbeitskraft an. Daher kann eine organisierte Gesamtheit von Arbeitnehmern, denen eine gemeinsame Aufgabe eigens auf Dauer zugewiesen ist, eine wirtschaftliche Einheit darstellen, ohne daß weitere Betriebsmittel vorhanden sind.

27 Das Vorliegen einer hinreichend strukturierten und selbständigen Einheit im Rahmen des beauftragten Unternehmens wird grundsätzlich nicht dadurch berührt, daß dieses Unternehmen, wie es häufig der Fall ist, von der den Auftrag erteilenden Einrichtung festgelegte genaue Verpflichtungen einzuhalten hat. Denn wenngleich der vom Auftraggeber ausgeuebte Einfluß auf die vom Beauftragten zu erbringende Dienstleistung sehr weit gehen mag, bleibt dem Dienstleistungserbringer normalerweise doch eine gewisse, wenn auch eingeschränkte, Freiheit in der Organisation und Durchführung der fraglichen Dienstleistung, ohne daß sich seine Aufgabe als blosse Bereitstellung seines Personals für die auftragerteilende Einrichtung verstehen lässt.

28 Es ist Sache der vorlegenden Gerichte, anhand der vorstehenden Auslegungskriterien festzustellen, ob der Haushilfedienst der Stadt Guadalajara für Personen in einer Notlage und die Bewachung des Sanitätsdepots der Bundeswehr in Efringen-Kirchen in dem ersten beauftragten Unternehmen als wirtschaftliche Einheit organisiert war.

29 Bei der anschließenden Prüfung, ob die Voraussetzungen für den Übergang einer solchen Einheit erfuellt sind, müssen sämtliche den betreffenden Vorgang kennzeichnenden Tatsachen berücksichtigt werden. Dazu gehören namentlich die Art des betreffenden Unternehmens oder Betriebes, der etwaige Übergang der materiellen Betriebsmittel wie Gebäude und bewegliche Güter, der Wert der immateriellen Aktiva im Zeitpunkt des Übergangs, die etwaige Übernahme der Hauptbelegschaft durch den neuen Inhaber, der etwaige Übergang der Kundschaft sowie der Grad der Ähnlichkeit zwischen den vor und nach dem Übergang verrichteten Tätigkeiten und die Dauer einer eventuellen Unterbrechung dieser Tätigkeiten. Diese Umstände sind jedoch nur Teilaspekte der vorzunehmenden Gesamtbewertung und dürfen deshalb nicht isoliert betrachtet werden (u. a. Urteile Spijkers, Randnr. 13, und Süzen, Randnr. 14).

30 Der blosse Umstand, daß die von dem alten und dem neuen Auftragnehmer erbrachten Dienstleistungen einander ähnlich sind, lässt somit nicht auf den Übergang einer wirtschaftlichen Einheit von einem Unternehmen auf das nächste schließen. Eine solche Einheit darf nämlich nicht als blosse Tätigkeit verstanden werden. Ihre Identität ergibt sich auch aus anderen Merkmalen wie ihrem Personal, ihren Führungskräften, ihrer Arbeitsorganisation, ihren Betriebsmethoden und gegebenenfalls den ihr zur Verfügung stehenden Betriebsmitteln (Urteil Süzen, Randnr. 15).

31 Wie in Randnummer 29 des vorliegenden Urteils ausgeführt, hat das innerstaatliche Gericht bei der Bewertung der maßgeblichen Tatsachen u. a. die Art des betroffenen Unternehmens oder Betriebes zu berücksichtigen. Den für das Vorliegen eines Übergangs im Sinne der Richtlinie 77/187 maßgeblichen Kriterien kommt notwendigerweise je nach der ausgeuebten Tätigkeit und selbst nach den Produktions- oder Betriebsmethoden, die in dem betreffenden Unternehmen, Betrieb oder Betriebsteil angewendet werden, unterschiedliches Gewicht zu. Da eine wirtschaftliche Einheit insoweit in bestimmten Branchen ohne relevante materielle oder immaterielle Betriebsmittel tätig sein kann, kann die Wahrung der Identität einer solchen Einheit über ihren Übergang hinaus nicht von der Übertragung von Betriebsmitteln abhängen (Urteil Süzen, Randnr. 18).

32 Soweit in bestimmten Branchen, in denen es im wesentlichen auf die menschliche Arbeitskraft ankommt, eine Gesamtheit von Arbeitnehmern, die durch eine gemeinsame Tätigkeit dauerhaft miteinander verbunden sind, eine wirtschaftliche Einheit darstellt, kann eine solche Einheit somit ihre Identität über ihren Übergang hinaus bewahren, wenn der neue Unternehmensinhaber nicht nur die betreffende Tätigkeit weiterführt, sondern auch einen nach Zahl und Sachkunde wesentlichen Teil des Personals übernimmt, dem sein Vorgänger gezielt diese Tätigkeit zugewiesen hatte. Denn in diesem Fall erwirbt der neue Unternehmensinhaber eine organisierte Gesamtheit von Faktoren, die ihm die Fortsetzung der Tätigkeiten oder bestimmter Tätigkeiten des übertragenden Unternehmens auf Dauer erlaubt (Urteil Süzen, Randnr. 21).

33 Es ist Sache der vorlegenden Gerichte, anhand aller vorstehenden Auslegungskriterien festzustellen, ob in den Ausgangsverfahren ein Übergang stattgefunden hat.

34 Somit ist auf die vorgelegten Fragen zu antworten, daß Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 77/187 dahin auszulegen ist, daß diese Richtlinie auf einen Fall, in dem eine öffentliche Einrichtung, die ein erstes Unternehmen mit ihrem Haushilfedienst für Personen in einer Notlage oder mit der Bewachung bestimmter eigener Räumlichkeiten betraut hat, beschließt, zum Ablauf oder nach Kündigung des Vertrages mit diesem Unternehmen ein zweites Unternehmen mit der betreffenden Dienstleistung zu beauftragen, anwendbar ist, sofern der Vorgang mit dem Übergang einer wirtschaftlichen Einheit zwischen den beiden Unternehmen einhergeht. Der Begriff der wirtschaftlichen Einheit bezieht sich auf eine organisierte Gesamtheit von Personen und Sachen zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigener Zielsetzung. Der blosse Umstand, daß die nacheinander von dem alten und dem neuen Auftragnehmer erbrachten Leistungen einander ähnlich sind, lässt nicht auf den Übergang einer solchen Einheit schließen.

Kostenentscheidung:

Kosten

35 Die Auslagen der deutschen, der spanischen und der französischen Regierung, der Regierung des Vereinigten Königreichs und der Kommission, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien der Ausgangsverfahren ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem jeweils bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Fundstelle(n):
IAAAB-72616

1Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg