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NWB Nr. 51 vom Seite 4401 Fach 27 Seite 6117

Die Sachbezugsverordnung 2006

Dirk R. Schuchardt

Das Bundeskabinett hat die Verordnung zur Änderung der Sachbezugsverordnung (SachBezV) beschlossen, die am in Kraft tritt. Die Verordnung ist für alle Sachbezüge anzuwenden, die im Kalenderjahr 2006 zufließen. Sachbezüge, die versicherungspflichtige Arbeitnehmer anstelle eines beitragspflichtigen Arbeitsentgelts oder zusätzlich zum Arbeitsentgelt erhalten (also ein geldwerter Vorteil), unterliegen gemäß § 14 SGB IV der Beitragspflicht in der Sozialversicherung (Kranken-, Pflege-, Renten-, Arbeitslosen- und Unfallversicherung). Für das Steuerrecht sind die Werte der Sachbezugsverordnung nach § 8 Abs. 2 Satz 2 und 3 EStG verbindlich.

I. Freie Verpflegung

Der Wert der als Sachbezug zur Verfügung gestellten Verpflegung wird gemäß § 1 SachBezV 2006 auf 202,70 € monatlich/6,76 € täglich festgelegt. Der Verpflegungssatz ist bei Familienangehörigen nach Altersklassen gestaffelt. Er umfasst für Familienangehörige, die das 7. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 30 v. H., das 7., aber noch nicht das 14. Lebensjahr vollendet haben, 40 v. H., das 14., aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben, 60 v. H., das 18. Lebensjahr vollendet haben, 80 v. H. des Verpflegungssatzes.

Maßgeblich für die Berechnung im gesamten Kalenderjahr ist das Lebensalte...

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