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NWB Nr. 51 vom Seite 4327

Kapital deckende Lebensversicherungen

Kündigung, Rückzahlung und Verjährung

Dr. Joachim P. Knoche

Zahlreiche Kapital bildende Lebensversicherungen werden mangels weiterer Zahlungsfähigkeit des Versicherungsnehmers gekündigt. Ziel der Kündigungen ist es neben der Beendigung der Beitragszahlung natürlich auch, die einbezahlten Versicherungsprämien wieder zurückzuerlangen. An diesem Punkt stellten sich die Versicherer lange Zeit taub und behielten gerade in den ersten Jahren der Vertragslaufzeit die einbezahlten Beiträge voll oder überwiegend ein, weil entsprechend den Versicherungsbedingungen mit den Beiträgen zunächst die gesamten Vertragskosten bezahlt werden sollten und somit erst nach Ablauf einiger Jahre, in denen Beiträge bezahlt worden waren, ein Plus auf dem Versicherungskonto entstand (sog. „Zillmerung”). Dieses Verfahren hat der BGH für unzulässig erklärt.

1. BGH erklärt Zillmerung für unzulässig

In zwei Entscheidungen v. - IV ZR 121/00 und IV ZR 138/99 hatte der BGH zunächst die einschlägigen Versicherungsbedingungen wegen Intransparenz für unwirksam erklärt, ohne in der Sache selbst abschließend Stellung zu beziehen. Mit Urteilen v. - IV ZR 162/03, IV ZR 177/03 und IV ZR 245/03 hat der BGH nunmehr entschieden, dass im Ergebnis mindestens die Hälfte der eingezahlten Be...

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