BFH Beschluss v. - XI B 167/04

Instanzenzug: FG des Landes Brandenburg Urteil vom 3 K 378/02

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist als unzulässig zu verwerfen. Der erkennende Senat lässt —zu Gunsten des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger)— offen, ob die fristgerecht eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde innerhalb der zweimonatigen Beschwerdebegründungsfrist (§ 116 Abs. 3 Satz 1 der FinanzgerichtsordnungFGO—) ohne gefaxte Unterschrift ordnungsgemäß begründet wurde bzw. ob dem Kläger diesbezüglich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 56 FGO zu gewähren ist. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist schon deswegen unzulässig, weil ihre Begründung inhaltlich nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht.

Nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO sind in der Beschwerdebegründung Zulassungsgründe i.S. des § 115 Abs. 2 FGO „darzulegen”. Dazu reicht es nicht aus, einen Zulassungsgrund lediglich zu behaupten. Notwendig sind substantiierte und konkrete Angaben, aus denen sich ein Zulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 FGO ergibt. Bei Geltendmachung von Verfahrensmängeln müssen die Tatsachen, aus denen sich die Mängel ergeben können, schlüssig bezeichnet werden (vgl. z.B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 116 Rdnr. 26). Daran fehlt es.

1. Soweit der Kläger geltend macht, das Finanzgericht (FG) hätte die Klage nicht als unzulässig abweisen dürfen, macht er einen Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO geltend (Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rdnr. 78, m.w.N.). Dieser ist aber nicht schlüssig dargelegt worden. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom ausdrücklich „Klage” erhoben. An der Wirksamkeit dieser Klageerhebung vermag die Tatsache, dass das FG die Zulässigkeit der Klage anhand der im Beschluss des Großen Senats des (BFHE 129, 117, BStBl II 1980, 99) aufgestellten Grundsätze zu prüfen hat, nichts zu ändern.

2. Wird —wie im Streitfall— mit der Nichtzulassungsbeschwerde die Verletzung des § 65 Abs. 1 FGO gerügt, so hat der Beschwerdeführer schlüssig darzulegen, dass seine Klage den Anforderungen der Vorschrift entsprochen hat.

Hat das FG —wie im Streitfall— zudem eine Ausschlussfrist nach § 65 Abs. 2 FGO gesetzt, ist darzulegen, dass das Klagebegehren ordnungsgemäß innerhalb der Ausschlussfrist bezeichnet worden ist. Dies ist nicht geschehen. Weder enthält die Beschwerdebegründung Ausführungen dazu, dass der nunmehr im Beschwerdeverfahren gestellte Antrag, dem das Klagebegehren —teilweise— entnommen werden könnte, tatsächlich innerhalb der Ausschlussfrist beim FG gestellt worden ist, noch Angaben, welchem beim FG eingereichten Schriftsatz das Klagebegehren „hinreichend deutlich” (BFH-Beschluss in BFHE 129, 117, BStBl II 1980, 99) zu entnehmen gewesen wäre. Sie behauptet letztlich nur, das Klagebegehren sei „offensichtlich” gewesen, ohne darzulegen, aus welchen Ausführungen des Klägers im Klageverfahren sich dies ergeben sollte. Zu Unrecht geht der Kläger davon aus, das Klagebegehren sei nach der „Amtsermittlungsmaxime” vom FG zu ermitteln. Nach § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO muss die Klage u.a. den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen.

3. Soweit der Kläger rügt, das FG habe seine Pflicht zur Sachaufklärung gemäß § 76 Abs. 1 FGO und seine Hinweispflicht gemäß § 76 Abs. 2 FGO verletzt, fehlt es ebenfalls an einem schlüssigen Vortrag, aus dem sich derartige Rechtsverletzungen ergeben könnten. Das FG hat den Kläger, nachdem die Klage nicht den Anforderungen des § 65 Abs. 1 FGO entsprochen hat, wie in § 65 Abs. 2 FGO vorgeschrieben mit Verfügung vom zur Bezeichnung des Klagebegehrens aufgefordert. Es war damit Sache des Klägers, seiner Mitwirkungspflicht nach § 76 Abs. 1 Satz 2 FGO nachzukommen, weil das FG nach § 96 Abs. 1 Satz 2 FGO nicht über das Klagebegehren hinausgehen darf (vgl. BFH-Beschluss in BFHE 129, 117, BStBl II 1980, 99). Mit dem bloßen Hinweis, der Kläger sei kein Jurist, wird ein Verfahrensmangel nicht schlüssig begründet.

4. Gleichermaßen unschlüssig ist der Vortrag des Klägers, das FG habe ihn zu Unrecht nicht oder nicht rechtzeitig auf die Unzulänglichkeit des ärztlichen Attests hingewiesen. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom eine Terminsverlegung beantragt. Mit Schreiben vom , das dem Kläger ausweislich der Akten am selben Tag zugefaxt worden ist, hat das FG die Terminsverlegung abgelehnt, „da aus den Attesten keine aktuelle Reise- und Verhandlungsunfähigkeit hervorgeht”.

Fundstelle(n):
OAAAB-72413