Besteuerung des Hotel- und Gaststättengewerbes
4. Aufl. 2005
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Abschnitt C: Außenprüfung; Steuerfahndung; Selbstanzeige
I. Außenprüfung, Steuerfahndung
Literatur: Wittkowski, Die steuerliche Betriebsprüfung, BBK F. 27, 2049; Assmann, Die steuerliche Betriebs- und Außenprüfung, BuW 1992, 348, 382, 447, 479; Streck, Die Außenprüfung, Köln 1993; Papperitz/Keller, ABC Betriebsprüfung, Bonn 1999; Bilsdorfer, Die Betriebsprüfungsordnung 2000, NWB F. 17, 1655; ders., Die Außenprüfung, NWB F. 17, 1809.
Verwaltungsanweisungen: Anwendungserlass zur Abgabenordnung, BStBl I 190 ff.; Verwaltungsvorschrift für die Betriebsprüfung (BpO 2000) v. , NWB G F. 2, 735; Hinweise auf die wesentlichen Rechte und Mitwirkungspflichten des Stpfl. bei der Außenprüfung (§ 5 Abs. 2 Satz 2 BpO 2000), BStBl I 502.
1. Aufgabe, Bedeutung
1963 Die Außenprüfung ist zentraler Bestandteil des Besteuerungsverfahrens. Sie soll durch Überprüfung an der Steuerquelle sicherstellen, dass Steuern nicht verkürzt, zu Unrecht erhoben oder Steuererstattungen und -vergütungen zu Unrecht gewährt oder versagt werden (§ 85 AO). Es gelten die Grundsätze des Amtsermittlungsprinzips (§ 88 AO).
1964 Gesetzmäßige Besteuerung liegt im Interesse von Bürger und Gemeinschaft. In dieser Richtung wirkt die Institution Außenprüfung präventiv. Der BFH (v. , BStBl 1975 II 197) rechtfertigt ihre Bedeutung als ...