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BGH 28.03.1996 IX ZR 77/95

Gesellschaftsrecht; | Gläubigerrechte im Konkurs einer GmbH & Co. KG

Auch im Konkurs einer KG und ihrer Komplementär-GmbH können Gläubiger grundsätzlich auf die Teilnahme am Konkursverfahren verzichten und statt dessen wegen einer vorkonkurslichen Forderung Klage erheben. Für eine Klage eines durch die Gesellschaft Geschädigten gegen diese selbst ist das Rechtsschutzinteresse nicht ohne weiteres ausgeschlossen, wenn der Geschädigte Befriedigung aus einer Entschädigungsforderung der Gesellschaft gegen ihren Haftpflichtversicherer erstrebt. Nach Beendigung des Konkursverfahrens kann auch an eine GmbH & Co. KG Vermögen zurückfallen ().

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