Aussetzungszinsen bei Erfolglosigkeit des Einspruchs wegen Berücksichtigung von mit dem Rechtsbehelf nicht angefochtenen anderen
Punkten
Leitsatz
1. Die Rechtmäßigkeit der Festsetzung von Aussetzungszinsen ist nicht ernstlich zweifelhaft, wenn der Einspruch hinsichtlich
der streitigen Frage zwar Erfolg hat, aber infolge einer während des Einspruchsverfahrens durchgeführten Betriebsprüfung andere
Besteuerungsgrundlagen höher anzusetzen sind und es deswegen insgesamt zu einem Änderungsbescheid mit einer höheren Steuerfestsetzung
als bisher kommt.
2. Dass nach Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens der Bescheid nochmals aus anderweitigen Gründen geändert wird und der Antragsteller
letztendlich keine Steuer zahlen muss, ist für die Rechtmäßigkeit der Zinsfestsetzung unerheblich.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): OAAAB-72212
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Online-Dokument
Sächsisches FG, Beschluss v. 06.08.2004 - 3 V 1412/04
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