Wegen beiderseitiger Krebserkrankung vorweggenommene, kumulierte Unterhaltsleistungen zwischen Geschiedenen keine außergewöhnliche
Belastung
Leitsatz
1) Der speziellere, in § 33a Abs. 1 EStG beschränkte Abzug für Unterhaltsleistungen schließt einen Abzug wesentlich höherer,
wegen beiderseitiger Krebserkrankung vorweggenommener Unterhaltsleistungen an die geschiedene Ehefrau als außergewöhnliche
Belastungen nach § 33 Abs. 1 EStG aus. Auch Kapitalabfindungen für zukünftigen Unterhalt stellen insoweit noch "typische"
Unterhaltsleistungen dar.
2) Die Rechtsprechung des BFH, nach der Einmalzahlungen für zurückliegende Jahre als außergewöhnliche Belastungen nach § 33
EStG anerkannt werden können (, BStBl. III 1967, 246), ist für zukünftige Jahre nicht übertragbar.
3) Ein "wichtiger Grund" zu Zahlung einer Kapitalabfindung für den Geschiedenenunterhalt im Sinne von § 1585 Abs. 2 BGB stellt
nicht der mögliche Wegfall des Unterhaltsverpflichteten dar.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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