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Hessisches Finanzgericht Urteil v. - 13 K 1676/04 EFG 2005 S. 1869 Nr. 23

Gesetze: EStG § 33 Abs. 1

Aufwendungen für die Unterbringung in einem Altersheim als außergewöhnliche Belastung

Leitsatz

1. Aufwendungen für die Unterbringung in einem Altersheim sind nur dann als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig, wenn der dortige Aufenthalt ausschließlich durch Krankheit veranlasst ist.

2. Ein krankheitsbedingter Umzug in ein Altersheim ist durch Vorlage eines aussagekräftigen ärztlichen Attestes vor dem oder in zeitlichem Zusammenhang mit dem Umzug nachzuweisen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
DStRE 2005 S. 1393 Nr. 23
EFG 2005 S. 1869 Nr. 23
IAAAB-72198

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Hessisches Finanzgericht, Urteil v. 23.05.2005 - 13 K 1676/04

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