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Hessisches Finanzgericht Urteil v. - 11 K 1855/02

Gesetze: AO § 130 Abs. 2 Nr. 4, EStG § 36a Abs. 1, EStG § 36a Abs. 3, EStG § 36 Abs. 2 Nr. 3

Nichtanrechnung der Körperschaftsteuer bei nachträglicher Nichterfassung des Beteiligungsertrages

Leitsatz

1. Ein Abrechnungsbescheid ist hinsichtlich der anzurechnenden Körperschaftsteuer zu ungunsten des Steuerpflichtigen zu ändern, wenn die Behandlung des Arbeitslohns des Steuerpflichtigen, den er als Geschäftsführer einer GmbH erzielt, als verdeckte Gewinnausschüttung qualifiziert und damit als Einnahme aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 EStG rückgängig gemacht wird.

2. Die Änderung der Anrechnung hat nach § 130 Abs. 2 AO zu erfolgen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
QAAAB-72191

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Hessisches Finanzgericht, Urteil v. 10.11.2004 - 11 K 1855/02

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