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BFH 7.9.2005 I R 52/04, IWB 23/2005 S. 991

Außensteuerrecht | Steuerzahlungen auf Hinzurechnungsbeträge innerhalb der Vierjahresfrist des § 11 Abs. 2 AStG a. F.

Eine Körperschaftsteuer ist auch dann i. S. des § 11 Abs. 2 AStG a. F. „für die vergangenen vier Kalenderjahre auf Hinzurechnungsbeträge entrichtet”, wenn für jene Jahre wegen eines bestehenden Verlustabzugs keine Steuer zu zahlen war, die Hinzurechnungsbeträge gem. §§ 7 ff. AStG aber den verbleibenden Verlustabzug vermindert haben und deshalb im Folgejahr außerhalb des Vierjahreszeitraums eine zu zahlende Körperschaftsteuer angefallen ist (). • Hinweis: Der Streitfall betrifft die Hinzurechnungsbesteuerung unter Geltung des Anrechnungsverfahrens. Die Beteiligungen der Klin. an den beiden Schweizer Zwischengesellschaften erfüllten unstreitig die Voraussetzungen der Hinzurechnungsbesteuerung. Streitig war die Auslegung von § 11 AStG a. F. Nach § 11 Abs. 1 AStG a. F. ist der Hinzurechnu...BStBl I 1995

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