H.-U. Lang, A. Burhoff

Besteuerung der Ärzte, Zahnärzte und sonstiger Heilberufe

5. Aufl. 2004

ISBN der Online-Version: 3-482-55041-7
ISBN der gedruckten Version: 3-482-42765-8

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Besteuerung der Ärzte, Zahnärzte und sonstiger Heilberufe (5. Auflage)

Kapitel VIII: Lohnsteuer

Verwaltungsanweisungen: R 104 ff. LStR.

1. Allgemeines

2016 Der Arzt/Zahnarzt hat als Arbeitgeber seines Personals bestimmte lohnsteuerrechtliche Pflichten zu erfüllen.

2017 Die Lohnsteuer ist eine sog. Quellensteuer. Der Arzt/Zahnarzt hat sie als Arbeitgeber gemäß § 38 Abs. 3 EStG für Rechnung seiner Arbeitnehmer bei der Lohnzahlung vom Arbeitslohn einzubehalten. Schuldner der Lohnsteuer ist gemäß § 38 Abs. 2 Satz 1 EStG grundsätzlich der Arbeitnehmer, ausgenommen bei pauschal versteuertem Arbeitslohn. Die Lohnsteuer entsteht gemäß § 38 Abs. 2 Satz 2 EStG in dem Zeitpunkt, in dem der Arbeitslohn dem Arbeitnehmer zufließt.

2018 Die Höhe der Lohnsteuer richtet sich nach dem Arbeitslohn (§ 38a EStG), der Lohnsteuerklasse (§ 38b EStG) und den etwaigen auf der Lohnsteuerkarte eingetragenen Freibeträgen (§§ 39, 39a EStG).

2019 Der Arzt/Zahnarzt haftet als Arbeitgeber

  • für die Lohnsteuer, die er einzubehalten und abzuführen hat,

  • für die Lohnsteuer, die er beim Lohnsteuer-Jahresausgleich zu Unrecht erstattet hat,

  • für die Einkommensteuer (Lohnsteuer), die aufgrund fehlerhafter Angaben im Lohnkonto oder in der Lohnsteuerbescheinigung verkürzt wird (§ 42d Abs. 1 EStG),

  • bei Arbeitnehmerüberlassung (§ 42d Abs. 6 und 8 EStG).

2020 Das Betriebsstätten-Finanzamt hat in Zweifelsfällen auf Anfrage darüber Auskunft zu geben, ob und inwieweit im...

Besteuerung der Ärzte, Zahnärzte und sonstiger Heilberufe

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